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Nr. 44. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes wegen Einrichtung eines Luftschiff—
hafens in Dresden betreffend;
vom 20. Juni 1913.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 98 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) der Stadtgemeinde Dresden
wegen Einrichtung eines Luftschiffhafens mit Doppeldrehhalle bezüglich der Flur-
stücke Nr. 1668 und 1669 des Flurbuchs für Dresden-Kaditz und des Flurstücks Nr. 654
des Flurbuchs für Dresden-Mickten in Gemäßheit des von dem Kriegsministerium
unter dem 10. Juni dieses Jahres genehmigten Planes das Enteignungsrecht unter
Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach §§ 67 flg. des Gesetzes verliehen.
Von diesem Recht ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten
Frist Gebrauch zu machen.
Dresden, den 20. Juni 1913.
Gesamtministerium.
Dr. Beck.
Knüpfer.
Nr. 45. Verordnung,
die Königlich Sächsische Landeskriminalpolizei betreffend;
vom 19. Juni 1913.
8 23 Absatz 1 der mit Verordnung vom 9. Mai 1912, die Königlich Sachsische
Landeskriminalpolizei betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 257), bekannt gegebenen Dienst-
vorschriften für die Königlich Sächsische Landeskriminalpolizei wird unter dem 1. Juli
1913 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Den Beamten der Kriminalbrigaden werden bei auswärtigen Dienst-
verrichtungen Tagegelder nach dem Gesetz über die Tagegelder und Reise-
kosten der Staatsdiener vom 21. Januar 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 44) gewährt.