Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Für  Fortkommen,  einschließlich  Ab-  und  Zugang,  dürfen  sie  die  notwendigen
baren  Verläge  berechnen.“
Dresden,  den  19.  Juni  1913.

Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Wechler.

 

Nr.  46.  Verordnung

zur  weiteren  Abänderung  der  zum  Einkommensteuergesetze  vom  24.  Juli  1900
erlassenen  Ausführungsverordnung;

vom  20.  Juni  1913.

Auf  Grund  von  882  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juli  1900  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  562)  wird  zur  weiteren  Abänderung  der  zu  diesem  Gesetz  erlassenen  Ausführungs—
verordnung  vom  25.  Juli  1910  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  589)  folgendes  bestimmt:

In  §  29  erhält  Absatz  3  folgende  Fassung:

Die  Vergütung.  der  Reisekosten,  die  den  von  den  Bezirksausschüssen  gewählten,
  weder  im  Distrikte  noch  im  Orte  der  Einschätzung  wohnhaften  Mitgliedern
  oder  Stellvertretern  gewährt  wird,  beträgt

a)  soweit  die  Eisenbahn,  das  Dampfschiff  oder  die  Straßenbahn  benutzt
werden  kann,  10  8&  für  das  Kilometer,
b)  soweit  keines  der  unter  a  genannten  Verkehrsmittel  benutzt  werden  kann,
30  D  für  das  Kilometer.
Den  Straßenbahnen  gleich  stehen  Fahrposten  und  Kraftfahrzeuge  mit  geordnetem
  Straßenfahrdienste.  Drahtseilbahnen  und  ähnliche  Betriebe  gelten
weder  als  Straßenbahnen  noch  als  Eisenbahnen.  Die  an  einem  Tage  zurückgelegten
  Kilometer  werden,  getrennt  nach  a  und  b,  zusammengerechnet;  ein
bei  der  Zusammenrechnung  verbleibender  Bruchteil  eines  Kilometers  wird
für  ein  volles  Kilometer  gezählt.  Die  Kilometer  werden
im  Falle  a

1.  bei  Benutzung  der  Eisenbahn  oder  des  Dampfschiffs  nach  der  wirklich

zurückgelegten  Fahrstrecke,

2.  bei  Benutzung  der  Straßenbahn  von  der  Mitte  des  Ortes,  in  dem  die

Straßenbahn  bestiegen,  nach  der  Mitte  des  Ortes,  in  dem  sie  wieder
verlassen  wird,  und