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§ 1. Der Präsident erhält, soweit er nichts anderes anordnet, alle ein-
gehenden Sachen vorgelegt und überweist diejenigen, die er nicht selbst erledigt,
den zuständigen Abteilungen.
82. Die Abteilungsvorsitzenden ernennen für jede Angelegenheit einen Bericht-
erstatter, nach Bedarf auch Mitberichterstatter.
Sind mehrere Abteilungen an der Beratung eines Gegenstandes beteiligt, so
bestimmt der Präsident, welche Abteilung den Berichterstatter stellt. Den anderen
Abteilungen steht es frei, Mitberichterstatter zu ernennen; der Eingang ist ihnen
daher vor Abgabe an den Berichterstatter vorzulegen.
§ 3. Das zu erstattende Gutachten arbeitet der Berichterstatter unter Berück-
sichtigung des Ergebnisses der Beratung aus. Die dem Vorsitzenden einzureichen-
den Niederschriften sind mit dem Namen des Berichterstatters, gegebenenfalls auch
der Mitberichterstatter zu versehen.
§s 4. Zur vorläufigen Erledigung dringlicher Angelegenheiten oder zur Vor-
beratung besonders umfangreicher und zeitraubender Vorlagen werden Geschäfts-
ausschüsse gebildet.
In Präsidialangelegenheiten besteht der Geschäftsausschuß mindestens aus dem
Präsidenten und den Abteilungsvorsitzenden. Weitere Mitglieder kann der Präsident
zuziehen.
In einer Abteilungssache hat der Ausschuß mindestens aus dem Vorsitzenden,
dem Medizinal= oder Veterinärreferenten des Königlichen Ministeriums des Innern
und dem geschäftsführenden Mitgliede der Abteilung zu bestehen. Der Vorsitzende
kann ihn ergänzen.
Bei einer Angelegenheit, die von mehreren Abteilungen zu bearbeiten ist, be-
stimmen der Präsident und die Vorsitzenden der beteiligten Abteilungen seine
Zusammensetzung.
§ 5. Die Vorsitzenden der Abteilungen berufen die Sitzungen ihrer Abteilungen
ein und stellen die Tagesordnungen dafür auf. Die Tagesordnungen der
einzelnen Abteilungen sind den Vorsitzenden der anderen Abteilungen bekannt zu
geben.
Die Festsetzung der Tagesordnung zur Sitzung mehrerer Abteilungen und die
Einberufung der Mitglieder hierzu steht dem Präsidenten zu.