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Bei Behinderung des Präsidenten kann sein Stellvertreter den Vorsitz in
gemeinschaftlichen Sitzungen der J. und III. Abteilung dem stellvertretenden Vor—
sitzenden der I. Abteilung übertragen.
§ 6. Die Verhandlungen werden nach allgemeinen parlamentarischen
Grundsätzen geleitet.
8 7. Wird über einen Gegenstand, über den nicht Einstimmigkeit vorhanden
ist, abgestimmt, so stimmen die Mitglieder des Landesgesundheitsamtes und die
Sachkundigen, die nach § 5 Absatz 4 der Verordnung über die Errichtung eines
Landesgesundheitsamtes vom 20. Mai 1912 zugezogen sind, getrennt von einander
ab. Mit den Mitgliedern des Landesgesundheitsamtes stimmt der medizinische
Hilfsarbeiter der I. Abteilung, soweit er Berichterstatter ist.
8 8. Namentliche Abstimmung erfolgt auf Anordnung des Vorsitzenden;
sie muß stattfinden, wenn die Mehrzahl der stimmberechtigten anwesenden Mit-
glieder einem hierauf gestellten Antrage zustimmt.
§ 9. Die erweiterte Sitzung der I. Abteilung nach § 9 Absatz 3 der Ver-
ordnung vom 20. Mai 1912 wird gewöhnlich im November abgehalten. Ihr genauer
Zeitpunkt wird in der Regel ein halbes Jahr zuvor festgesetzt.
Die Gegenstände, die auf die Tagesordnung einer erweiterten Sitzung kommen
sollen, werden durch kollegiale Beschlußfassung ausgewählt und zwar bei der
I. Abteilung im Hinblick auf §7 der Verordnung zur Ausführung der Arzteordnung
vom 15. August 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 353) jedesmal etwa 8 Wochen vor dem
Sitzungstage.
Für die Verhandlung in den erweiterten Sitzungen aller Abteilungen sind die
Bestimmungen in den §88§ 6 bis mit 8 ebenfalls maßgebend.
§ 10. Es können auch gemeinsame erweiterte Sitzungen mehrerer Abteilungen
unter dem Vorsitze des Präsidenten stattfinden; auf sie finden die Bestimmungen
in § 9 sinngemäß Anwendung.
8 11. Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, für die
erweiterten Sitzungen sowohl einzeln, als auch gemeinsam Beratungsgegenstände
vorzuschlagen und Anträge zu stellen. Zur Besprechung können diese jedoch nur
dann gelangen, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem Zusammentritte der Ver-
sammlung dem Abteilungsvorsitzenden schriftlich angezeigt worden sind. Andern-
falls sind sie bis zur nächsten erweiterten Sitzung zu vertagen, vorbehältlich eines
abweichenden Beschlusses der Versammlung.
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