Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Als Funkentelegramme sind zugelassen: 
a) Funkentelegramme mit vorausbezahlter Antwort. Diese Funkentelegramme 
tragen vor der Adresse die Angabe „Antwort bezahlt“ oder „RP“, der 
ein Vermerk über den für die Antwort vorausbezahlten Betrag hinzu— 
zufügen ist, z. B. „Antwort bezahlt 5,60 M“ oder „RP b, 60 A“. Der 
an Bord eines Schiffes ausgestellte Antwortschein berechtigt, in den 
Grenzen seines Wertes ein Funkentelegramm an eine beliebige Bestimmung 
bei der Bordstation aufzugeben, die den Schein ausgestellt hat; 
b) Funkentelegramme mit Vergleichung, 
J) durch Eilboten zu bestellende Funkentelegramme, 
d) durch die Post zu bestellende Funkentelegramme, 
e) zu vervielfältigende Funkentelegramme, 
1!) Funkentelegramme mit Empfangsanzeige, aber nur, wenn es sich um die 
Bekanntgabe des Tages und der Stunde handelt, zu welcher die Küsten- 
station der Bordstation das für diese bestimmte Telegramm übermittelt hat, 
9) gebührenpflichtige Dienstnotizen mit Ausnahme derjenigen, die eine Wieder- 
holung oder eine Auskunft verlangen. Dagegen sind alle Arten von 
Dienstnotizen zugelassen, soweit es sich um die Beförderung auf den 
Linien des Telegraphennetzes handelt; 
h) dringende Funkentelegramme, aber nur, wenn die Beförderung auf den 
Linien des Telegraphennetzes in Frage kommt. 
6. Im § 15 unter VII ist „Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten- 
oder Bordstationen“ zu ersetzen durch: 
Semaphortelegramme bei den Semaphorstationen, der nach einem Schiffe ge- 
richteten Funkentelegramme bei den Küstenstationen und der von einem Schiffe 
herrührenden Funkentelegramme bei den Bordstationen 
7. Im § 15 unter XIII ist hinter „Bordgebühr“ in Zeile 6 statt des 
Punktes ein Komma zu setzen und alsdann einzuschalten: 
3. gegebenenfalls die Durchgangsgebühren der vermittelnden Küsten= oder 
Bordstationen und die Gebühren für die vom Absender verlangten 
besonderen Dienstleistungen. 
Die Angabe „800 km“ in dem mit „Das Nähere“ beginnenden 
Absatz ist zu ersetzen durch: 
400 Seemeilen
	        
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