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§2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, unbeschadet der Vorschriften
in den §§ 5 bis 9 des Gesetzes vom 5. Mai 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 275), auf Steuern
und Abgaben, die zur Kasse des Armenverbands erhoben werden, entsprechende
Anwendung.
§ 3. Als direkte Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind die Grundsteuern
(Grund= und Gebäudesteuern), die Gewerbesteuern (Allgemeine Gewerbesteuern und
Sondergewerbesteuern), die Einkommensteuer, die Kopfsteuern, Vermögens= und
Kapitalrentensteuern, Miet= und Wohnungssteuern sowie die Hundesteuer, als indirekte
die Besitzwechselabgabe und die Zuwachssteuer anzusehen.
§ 4. (1) Dauernde Befreiungen von Gemeindesteuern gelten nur insoweit, als
sie auf Reichs= oder Landesgesetz oder auf Staatsverträgen beruhen; sie können weder
durch Verjährung entstehen, noch auf Grund eines anderen Rechtstitels erworben
werden.
(2) Zeitweilige Befreiungen von Gemeindesteuern bedürfen zu ihrer Gültigkeit
eines vom Ministerium des Innern genehmigten Gemeindebeschlusses. Das Mini-
sterium des Innern kann die Genehmigung zu gewissen Arten von Befreiungen im
voraus allgemein erteilen.
(s) Bei Vereinigung einer Gemeinde, eines selbständigen Gutsbezirks oder eines
Grundstücks mit einer Gemeinde kann über die Beiträge der hinzutretenden Personen
oder Grundstücke zu den Gemeindelasten eine Vereinbarung getroffen werden. Zu
ihrem Abschluß bedarf es eines Gemeindebeschlusses (§8 60, 61). Bereits früher ab-
geschlossene Vereinbarungen dieser Art behalten ihre Geltung.
§ 5. (1) Die Mitglieder des Königlichen Hauses sind für ihre Person und ab-
gesehen vom Grundbesitz von Gemeindeleistungen befreit.
(2) Von einzelnen außerordentlichen Lasten, z. B. Kriegseinquartierung, kann
eine persönliche Befreiung durch die Ortsverfassung zugestanden werden.
(s) Befreiung von Gemeindesteuern steht überdies den staatlichen Grundstücken
und Gebäuden zu, die auf Grund von §817 der Verfassungsurkunde dem Könige zur
freien Benutzung überlassen sind, sowie den zum Königlichen Hausfideikommiß ge-
hörigen, aus der Zivilliste erworbenen Gebäuden und Grundstücken.
(:) Dingliche Befreiungen, welche nach § 102 der allgemeinen Städteordnung
vom Jahre 1832 oder § 71 der Landgemeindeordnung vom Jahre 1838 gehörig an-
gemeldet und anerkannt worden sind, unterliegen auch ferner der Ablösung.
§ 6. Für die Besteuerung der Militärpersonen, der ehemaligen Militärpersonen
und der Hinterbliebenen beider bewendet es bei den bestehenden reichs= und landes-
gesetzlichen Vorschriften.