Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 196 — 
§2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, unbeschadet der Vorschriften 
in den §§ 5 bis 9 des Gesetzes vom 5. Mai 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 275), auf Steuern 
und Abgaben, die zur Kasse des Armenverbands erhoben werden, entsprechende 
Anwendung. 
§ 3. Als direkte Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind die Grundsteuern 
(Grund= und Gebäudesteuern), die Gewerbesteuern (Allgemeine Gewerbesteuern und 
Sondergewerbesteuern), die Einkommensteuer, die Kopfsteuern, Vermögens= und 
Kapitalrentensteuern, Miet= und Wohnungssteuern sowie die Hundesteuer, als indirekte 
die Besitzwechselabgabe und die Zuwachssteuer anzusehen. 
§ 4. (1) Dauernde Befreiungen von Gemeindesteuern gelten nur insoweit, als 
sie auf Reichs= oder Landesgesetz oder auf Staatsverträgen beruhen; sie können weder 
durch Verjährung entstehen, noch auf Grund eines anderen Rechtstitels erworben 
werden. 
(2) Zeitweilige Befreiungen von Gemeindesteuern bedürfen zu ihrer Gültigkeit 
eines vom Ministerium des Innern genehmigten Gemeindebeschlusses. Das Mini- 
sterium des Innern kann die Genehmigung zu gewissen Arten von Befreiungen im 
voraus allgemein erteilen. 
(s) Bei Vereinigung einer Gemeinde, eines selbständigen Gutsbezirks oder eines 
Grundstücks mit einer Gemeinde kann über die Beiträge der hinzutretenden Personen 
oder Grundstücke zu den Gemeindelasten eine Vereinbarung getroffen werden. Zu 
ihrem Abschluß bedarf es eines Gemeindebeschlusses (§8 60, 61). Bereits früher ab- 
geschlossene Vereinbarungen dieser Art behalten ihre Geltung. 
§ 5. (1) Die Mitglieder des Königlichen Hauses sind für ihre Person und ab- 
gesehen vom Grundbesitz von Gemeindeleistungen befreit. 
(2) Von einzelnen außerordentlichen Lasten, z. B. Kriegseinquartierung, kann 
eine persönliche Befreiung durch die Ortsverfassung zugestanden werden. 
(s) Befreiung von Gemeindesteuern steht überdies den staatlichen Grundstücken 
und Gebäuden zu, die auf Grund von §817 der Verfassungsurkunde dem Könige zur 
freien Benutzung überlassen sind, sowie den zum Königlichen Hausfideikommiß ge- 
hörigen, aus der Zivilliste erworbenen Gebäuden und Grundstücken. 
(:) Dingliche Befreiungen, welche nach § 102 der allgemeinen Städteordnung 
vom Jahre 1832 oder § 71 der Landgemeindeordnung vom Jahre 1838 gehörig an- 
gemeldet und anerkannt worden sind, unterliegen auch ferner der Ablösung. 
§ 6. Für die Besteuerung der Militärpersonen, der ehemaligen Militärpersonen 
und der Hinterbliebenen beider bewendet es bei den bestehenden reichs= und landes- 
gesetzlichen Vorschriften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.