Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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fallende Steuersatz zu ermitteln und nach diesem Steuersatz die von jedem Ehegatten 
zu entrichtende Steuer nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Einkommens zu 
dem Gesamteinkommen zu berechnen ist. Dies ist indessen ausgeschlossen, wenn die 
Eheleute dauernd getrennt leben, oder wenn die Summe der Einkommen beider Ehe— 
gatten 2400 nicht übersteigt. 
§ 39. (1) Bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachem Wohnsitz darf jede 
Wohnsitzgemeinde den Steuerpflichtigen nach demjenigen Teile seines Einkommens 
oder, wenn die Voraussetzungen des § 28 vorliegen, seines Verbrauchs zur Einkommen- 
steuer heranziehen, welcher der Dauer seines tatsächlichen Aufenthalts in der Gemeinde 
entspricht. 
(e) Hierbei wird die Dauer des Aufenthalts nach vollen Monaten gerechnet, der- 
gestalt, daß Zeiträume bis zu einem halben Monat außer Betracht bleiben, Zeiträume 
über einem halben Monat als ganzer Monat gelten. 
(s) Dem tatsächlichen Aufenthalte des Steuerpflichtigen in einer Wohnsitz- 
gemeinde ist der tatsächliche Aufenthalt seiner mit ihm in ungetrennter Ehe lebenden 
Ehefrau und seiner unselbständigen Kinder gleichzuachten. Halten sich gleichzeitig 
diese Personen in einer oder mehreren Wohnsitzgemeinden, der Steuerpflichtige in 
einer anderen Wohnsitzgemeinde auf, so ist für die Zeit, während welcher dies der 
Fall ist, der Steuerpflichtige in jeder dieser Wohnsitzgemeinden nur mit dem halben 
Betrage oder, wenn mehr als 2 Wohnsitzgemeinden in Frage kommen, mit einem 
entsprechenden Bruchteile der Steuer heranzuziehen. 
(2) Gemeinden, welche Neuanziehende wegen ihres die Dauer von 3 Monaten 
übersteigenden Aufenthalts zur Einkommensteuer heranziehen, sind insoweit den 
Wohnsitzgemeinden gleichgestellt. 
(5) Die beteiligten Gemeinden können sich mit Zustimmung des Steuerpflichtigen 
über dessen Heranziehung zur Steuer an den verschiedenen Orten einigen. In den 
Fällen von Absatz 1 bis 4 ist das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen zu er- 
mitteln und der so ermittelte Steuerbetrag im Verhältnis des außer Veranlagung zu 
lassenden Einkommens zum gesamten Einkommen herabzusetzen. 
(6) Die Gemeinde kann jedoch beschließen, von der Ermittelung des gesamten 
Einkommens abzusehen und die Steuer lediglich nach der Klasse zu berechnen, worein 
das in der Gemeinde bezogene Einkommen fällt. 
§ 40. (1) Soll ein Beitragspflichtiger, der sein Einkommen ganz aus aus- 
wärtigem Grundbesitze oder Gewerbebetriebe bezieht, am Wohnorte nach dem Ver- 
brauchsaufwande besteuert werden (§ 28) und beträgt dieser mehr als ein Viertel des
	        
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