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fallende Steuersatz zu ermitteln und nach diesem Steuersatz die von jedem Ehegatten
zu entrichtende Steuer nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Einkommens zu
dem Gesamteinkommen zu berechnen ist. Dies ist indessen ausgeschlossen, wenn die
Eheleute dauernd getrennt leben, oder wenn die Summe der Einkommen beider Ehe—
gatten 2400 nicht übersteigt.
§ 39. (1) Bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachem Wohnsitz darf jede
Wohnsitzgemeinde den Steuerpflichtigen nach demjenigen Teile seines Einkommens
oder, wenn die Voraussetzungen des § 28 vorliegen, seines Verbrauchs zur Einkommen-
steuer heranziehen, welcher der Dauer seines tatsächlichen Aufenthalts in der Gemeinde
entspricht.
(e) Hierbei wird die Dauer des Aufenthalts nach vollen Monaten gerechnet, der-
gestalt, daß Zeiträume bis zu einem halben Monat außer Betracht bleiben, Zeiträume
über einem halben Monat als ganzer Monat gelten.
(s) Dem tatsächlichen Aufenthalte des Steuerpflichtigen in einer Wohnsitz-
gemeinde ist der tatsächliche Aufenthalt seiner mit ihm in ungetrennter Ehe lebenden
Ehefrau und seiner unselbständigen Kinder gleichzuachten. Halten sich gleichzeitig
diese Personen in einer oder mehreren Wohnsitzgemeinden, der Steuerpflichtige in
einer anderen Wohnsitzgemeinde auf, so ist für die Zeit, während welcher dies der
Fall ist, der Steuerpflichtige in jeder dieser Wohnsitzgemeinden nur mit dem halben
Betrage oder, wenn mehr als 2 Wohnsitzgemeinden in Frage kommen, mit einem
entsprechenden Bruchteile der Steuer heranzuziehen.
(2) Gemeinden, welche Neuanziehende wegen ihres die Dauer von 3 Monaten
übersteigenden Aufenthalts zur Einkommensteuer heranziehen, sind insoweit den
Wohnsitzgemeinden gleichgestellt.
(5) Die beteiligten Gemeinden können sich mit Zustimmung des Steuerpflichtigen
über dessen Heranziehung zur Steuer an den verschiedenen Orten einigen. In den
Fällen von Absatz 1 bis 4 ist das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen zu er-
mitteln und der so ermittelte Steuerbetrag im Verhältnis des außer Veranlagung zu
lassenden Einkommens zum gesamten Einkommen herabzusetzen.
(6) Die Gemeinde kann jedoch beschließen, von der Ermittelung des gesamten
Einkommens abzusehen und die Steuer lediglich nach der Klasse zu berechnen, worein
das in der Gemeinde bezogene Einkommen fällt.
§ 40. (1) Soll ein Beitragspflichtiger, der sein Einkommen ganz aus aus-
wärtigem Grundbesitze oder Gewerbebetriebe bezieht, am Wohnorte nach dem Ver-
brauchsaufwande besteuert werden (§ 28) und beträgt dieser mehr als ein Viertel des