Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(2) Jeder derartige Einspruch gilt ohne weiteres auch als gegen die Veranlagung 
in den anderen steuerfordernden Gemeinden gerichtet, selbst wenn die Frist zur Ein- 
legung des Einspruchs in diesen schon abgelaufen ist. Er setzt Entscheidungen, die 
etwa bereits wegen der Veranlagung für das laufende Steuerjahr in einzelnen der 
steuerfordernden Gemeinden ergangen sind, außer Wirksamkeit, auch wenn sie bereits 
rechtskräftig sind. 
(s) Zur Begründung des Einspruchs gehört die Angabe der Gemeinden, die 
den Steuerpflichtigen bereits veranlagt haben oder nach seiner Ansicht steuerberechtigt 
sind, und des Maßstabes, nach welchem die Verteilung der Steuer auf diese Ge- 
meinden stattfinden soll. 
(2) Die Veranlagungsbehörde hat sofort die Veranlagungsbehörden der übrigen 
beteiligten Gemeinden von dem bei ihr eingegangenen Einspruch zu benachrichtigen 
und zu versuchen, den Einspruch durch Einvernahme mit ihnen zu erledigen. Miß- 
lingt dieser Versuch, so hat sie die Sache an ihre nächstvorgesetzte Aufsichtsbehörde 
abzugeben. 
(3) Über den Einspruch entscheidet diejenige Aufsichtsbehörde, welche sämtlichen 
beteiligten Gemeinden vorgesetzt ist. Gehören die beteiligten Gemeinden verschiedenen 
Kreishauptmannschaften an, so beauftragt das Ministerium des Innern eine von 
diesen mit der Entscheidung. Vor der Entscheidung sind sämtliche Beteiligten 
zu hören. 
(6) Sind außersächsische Gemeinden beteiligt, so beauftragt das Ministerium des 
Innern eine Kreishauptmannschaft mit der Entscheidung, sofern nicht der be- 
treffende Staatsvertrag einen anderen Weg für die Erledigung der Angelegen- 
heit vorsieht. 
(:) Gegen die auf den Einspruch ergangene Entscheidung ist, wenn sie von einer 
Amtshauptmannschaft gefällt worden ist, Rekurs an die vorgesetzte Kreishaupt- 
mannschaft, wenn sie von einer Kreishauptmannschaft ergangen ist, Rekurs an das 
Ministerium des Innern zulässig. 
(s) Der Rekurs steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch jeder Gemeinde zu, 
auf deren Steuerforderung die Entscheidung sich erstreckt, und richtet sich gegen sämt- 
liche Beteiligten. 
(„) Die Anfechtungsklage gegen die Rekursentscheidung kann bei jeder der be- 
teiligten Gemeinden sowie bei derjenigen Behörde angebracht werden, welche über 
den Rekurs entschieden hat.
	        
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