Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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der Kirchgemeindevertretung gänzliche Befreiung von Kirchensteuern gegen Ge— 
währung einer Abfindungssumme vereinbart werden, die dem unvermindert zu 
erhaltenden Stammvermögen der Kirchgemeinde zuzuschlagen ist. Die Vereinbarung 
bedarf der schriftlichen Form und der Genehmigung der obersten Kirchenbehörde. 
8 15. 1. Von dem nach § 10 durch andere Steuern als die Einkommensteuer 
zu deckenden Bedarfe ist mindestens die Hälfte im Wege der Grundsteuer aufzubringen. 
2. Wird keine kirchliche Einkommensteuer erhoben, so sind mindestens 30 % des 
gesamten Steuerbedarfes durch die Grundsteuer zu decken. 
D. Kopfsteuer. 
§ 16. 1. Insoweit in zusammengesetzten Kirchgemeinden mit einheitlicher 
Steuererhebung (vergl. § 19, 1 a) Kopfsteuer erhoben wird, kann es hierbei, dafern 
die Gesamteinkommen unter 400 .K von der kirchlichen Einkommensteuer freigelassen 
werden, bis mit Ende des Jahres 1918 bewenden. Von diesem Zeitpunkt ab ist die 
Erhebung von Kopfsteuern in zusammengesetzten Kirchgemeinden mit einheitlicher 
Steuererhebung nicht mehr zulässig. 
2. Insoweit in den übrigen Kirchgemeinden (vergl. §§ 19,1 b, 20,2 und s und 
21) die Deckung des Steuerbedarfes mit durch Kopfsteuer erfolgt, kann es hierbei 
bewenden, solange auch in der bürgerlichen Gemeinde eine Kopfsteuer erhoben wird. 
3. Die Kirchenaufsichtsbehörde kann jederzeit die Kopfsteuer zur Beseitigung einer 
unverhältnismäßigen Belastung einzelner Klassen von Steuerpflichtigen herabsetzen 
und im Falle unter 1 auch aufheben. Gegen die Anordnung, durch welche die Herab- 
setzung oder Aufhebung angeordnet wird, ist Rekurs an die oberste Kirchenbehörde zu- 
lässig, die endgültig entscheidet. 
4. Personen, die von der kirchlichen Einkommensteuer befreit sind, können auch 
nicht zur kirchlichen Kopfsteuer herangezogen werden. 
II. Abschnitt. 
Von den Steuerberechtigten. 
A. Steuerordnungen. 
§ 17. 1. Die Beschlußfassung über die Regelung der Kirchensteuern steht den 
Vertretungen der zur Kirchgemeinde gehörigen bürgerlichen Gemeinden nach Gehör 
der Kirchgemeindevertretung zu. Die Beschlüsse sind in die Form einer Steuer- 
ordnung oder eines Nachtrages dazu zu bringen und bedürfen der Genehmigung der 
Kirchenaufsichtsbehörde. Bezüglich der Besitzwechselabgabe steht die Genehmigung
	        
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