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2. Wenn im Rechtsmittelverfahren die Befreiung von der Kirchensteuer aus
Gründen gefordert wird, die nicht auch die Befreiung von der Gemeindesteuer recht—
(2) Die Frist beginnt, wenn die Bekanntmachung schriftlich erfolgt, mit der Zustellung, in
allen übrigen Fällen mit der Behändigung der Zahlungsaufforderung.
(3) Die Frist endigt mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine
Benennung dem Tage entspricht, an dem die Zustellung oder die Behändigung erfolgt ist.
(4) Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endigt
die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
(5) Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuerjahres, für
welches die Einschätzung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden.
§ 67. (1) Wer Einspruch erhebt, muß ihn bei Verlust des Rechtsmittels innerhalb der Ein-
spruchsfrist begründen.
(2) Hat er es vor der Veranlagung unterlassen, oder unterläßt er es nach der Erhebung des
Einspruchs, auf bestimmte Fragen, die ihm die Veranlagungsbehörde über seine Steuerverhältnisse
vorlegt, Auskunft zu geben, so verliert er sein Einspruchsrecht. Dies tritt indessen nur ein, wenn
es in der Aufforderung zur Auskunftserteilung angekündigt war.
(3) Urkunden, von denen im Rechtsmittelverfahren Gebrauch gemacht wird, sind dem sächsischen
Urkundenstempel nur insoweit unterworfen, als sie es ohne diesen Gebrauch sein würden.
§ 68. (1) Über den Einspruch entscheidet in Städten mit Revidierter Städteordnung der
Stadtrat, in anderen Städten der Stadtgemeinderat, in Landgemeinden der Gemeinderat. In den
Städten und den größeren Landgemeinden im Sinne von Abschnitt V der Landgemeindeordnung
in der Fassung vom 11. Juli 1913 kann die Entscheidung einem hierfür besonders eingesetzten
Ausschusse übertragen werden. Die Entscheidung ist, soweit sie den Einspruch verwirft, schriftlich
zu begründen.
(2) Durch die Gemeindesteuerordnung kann bestimmt werden, daß der Einsprechende seinen
Einspruch durch die Darlegung seiner Erwerbs= und Vermögensverhältnisse vor einem Vertrauens-
ausschusse begründen darf.
(8) Für die Entscheidung auf den Einspruch wird keine Gebühr erhoben. Bare Verläge, die
aus Anlaß eines als unbegründet befundenen Einspruchs entstanden sind, können dem auferlegt
werden, der den Einspruch erhoben hat. Wird der Einspruch teilweise als unbegründet verworfen,
so können die Verläge insoweit dem Einsprechenden auferlegt werden.
§ 69. (1) In Städten mit Revidierter Städteordnung kann die entscheidende Behörde Zeugen
und Sachverständige vernehmen oder vernehmen lassen und den Steuerpflichtigen zur Vorlegung
von Urkunden und Geschäftsbüchern sowie, wenn es an anderen Mitteln zur Ergründung der
Wahrheit fehlt, zur Bekräftigung seiner tatsächlichen Angaben durch Versicherung an Eidesstatt
auffordern.
() In den übrigen Gemeinden sind diese Beweiserhebungen auf Antrag der Gemeinde
durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
§ 70. Durch den Einspruch wird die Einziehung des ausgeworfenen Steuersatzes vorbehältlich
der späteren Ausgleichung nicht aufgehalten.
§ 71. (1) Gegen die Entscheidung auf den Einspruch steht dem zur Steuer Herangezogenen
der Rekurs an die Aufsichtsbehörde zu. Die unter § 69 aufgeführten Befugnisse stehen der Rekurs-
behörde ohne weiteres zu.
(2) Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach der Bekanntmachung der Entscheidung auf den
Einspruch schriftlich bei der Veranlagungsbehörde oder bei der Aufsichtsbehörde anzubringen.
Das in 8§ 67 und 68 über die Begründung und Bescheinigung Gesagte gilt auch hier; doch ist die
Ergänzung der Rekursbegründung auch nach Ablauf der Rekursfrist statthaft.
(3) Die Rekursbehörde kann die Veranlagungsbehörde zur Vornahme weiterer Erörterungen
veranlassen.
1913. 34