Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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2. Wenn im Rechtsmittelverfahren die Befreiung von der Kirchensteuer aus 
Gründen gefordert wird, die nicht auch die Befreiung von der Gemeindesteuer recht— 
  
(2) Die Frist beginnt, wenn die Bekanntmachung schriftlich erfolgt, mit der Zustellung, in 
allen übrigen Fällen mit der Behändigung der Zahlungsaufforderung. 
(3) Die Frist endigt mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine 
Benennung dem Tage entspricht, an dem die Zustellung oder die Behändigung erfolgt ist. 
(4) Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endigt 
die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 
(5) Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuerjahres, für 
welches die Einschätzung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden. 
§ 67. (1) Wer Einspruch erhebt, muß ihn bei Verlust des Rechtsmittels innerhalb der Ein- 
spruchsfrist begründen. 
(2) Hat er es vor der Veranlagung unterlassen, oder unterläßt er es nach der Erhebung des 
Einspruchs, auf bestimmte Fragen, die ihm die Veranlagungsbehörde über seine Steuerverhältnisse 
vorlegt, Auskunft zu geben, so verliert er sein Einspruchsrecht. Dies tritt indessen nur ein, wenn 
es in der Aufforderung zur Auskunftserteilung angekündigt war. 
(3) Urkunden, von denen im Rechtsmittelverfahren Gebrauch gemacht wird, sind dem sächsischen 
Urkundenstempel nur insoweit unterworfen, als sie es ohne diesen Gebrauch sein würden. 
§ 68. (1) Über den Einspruch entscheidet in Städten mit Revidierter Städteordnung der 
Stadtrat, in anderen Städten der Stadtgemeinderat, in Landgemeinden der Gemeinderat. In den 
Städten und den größeren Landgemeinden im Sinne von Abschnitt V der Landgemeindeordnung 
in der Fassung vom 11. Juli 1913 kann die Entscheidung einem hierfür besonders eingesetzten 
Ausschusse übertragen werden. Die Entscheidung ist, soweit sie den Einspruch verwirft, schriftlich 
zu begründen. 
(2) Durch die Gemeindesteuerordnung kann bestimmt werden, daß der Einsprechende seinen 
Einspruch durch die Darlegung seiner Erwerbs= und Vermögensverhältnisse vor einem Vertrauens- 
ausschusse begründen darf. 
(8) Für die Entscheidung auf den Einspruch wird keine Gebühr erhoben. Bare Verläge, die 
aus Anlaß eines als unbegründet befundenen Einspruchs entstanden sind, können dem auferlegt 
werden, der den Einspruch erhoben hat. Wird der Einspruch teilweise als unbegründet verworfen, 
so können die Verläge insoweit dem Einsprechenden auferlegt werden. 
§ 69. (1) In Städten mit Revidierter Städteordnung kann die entscheidende Behörde Zeugen 
und Sachverständige vernehmen oder vernehmen lassen und den Steuerpflichtigen zur Vorlegung 
von Urkunden und Geschäftsbüchern sowie, wenn es an anderen Mitteln zur Ergründung der 
Wahrheit fehlt, zur Bekräftigung seiner tatsächlichen Angaben durch Versicherung an Eidesstatt 
auffordern. 
() In den übrigen Gemeinden sind diese Beweiserhebungen auf Antrag der Gemeinde 
durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmen. 
§ 70. Durch den Einspruch wird die Einziehung des ausgeworfenen Steuersatzes vorbehältlich 
der späteren Ausgleichung nicht aufgehalten. 
§ 71. (1) Gegen die Entscheidung auf den Einspruch steht dem zur Steuer Herangezogenen 
der Rekurs an die Aufsichtsbehörde zu. Die unter § 69 aufgeführten Befugnisse stehen der Rekurs- 
behörde ohne weiteres zu. 
(2) Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach der Bekanntmachung der Entscheidung auf den 
Einspruch schriftlich bei der Veranlagungsbehörde oder bei der Aufsichtsbehörde anzubringen. 
Das in 8§ 67 und 68 über die Begründung und Bescheinigung Gesagte gilt auch hier; doch ist die 
Ergänzung der Rekursbegründung auch nach Ablauf der Rekursfrist statthaft. 
(3) Die Rekursbehörde kann die Veranlagungsbehörde zur Vornahme weiterer Erörterungen 
veranlassen. 
1913. 34
	        
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