Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 9 — 
V. 
Endlich hat das Ministerium des Innern die sächsischen Studienanstalten auf 
Grund von 85 unter a der Vorschriften über die Prüfung der Tierärzte als den dort 
genannten höheren Schulen gleichstehend anerkannt. 
Dresden, den 2. Januar 1913. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Mönch. 
  
  
Nr. 3. Bekanntmachung 
der Ausführungsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 
1911, die Unfallversicherung im Bereich der Heeresverwaltung betreffend; 
vom 3. Januar 1913. 
Auf Grund des § 895 der Reichsversicherungsordnung (R.-V.-O.) wird zur Durch- 
führung der mit dem 1. Januar 1913 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Kraft 
tretenden Unfallversicherung bestimmt: 
1. Der Unfallversicherung unterliegen alle in §§ 544 und 545 aufgeführten 
Personen, die in den „Betrieben“ der Heeresverwaltung beschäftigt werden und nicht 
nach § 554 versicherungsfrei sind. 
Ob ein Unfall als in einem „Betriebe“ vorgekommen anzusehen ist, wird nicht 
immer von den örtlichen Verwaltungsbehörden?) ausreichend beurteilt werden können. 
Die Unfallanzeige — Ziffer 5 — ist daher der Ausführungsbehörde — Ziffer 4— 
in allen Fällen vorzulegen, in denen eine an sich versicherungspflichtige Person im 
Dienste einen Unfall erleidet. Gewinnt die Ausführungsbehörde die Überzeugung, 
daß ein Betriebs unfall nicht vorliegt, dann hat sie der örtlichen Verwaltungs- 
behörde hiervon sofort Mitteilung zu machen. 
2. Die Versicherungspflicht wird auch auf Betriebsbeamte erstreckt (§ 890), 
deren Jahresarbeitsverdienst 5000.K übersteigt, soweit sie nicht nach § 554 wegen 
anderweiter gesetzlicher Fürsorge versicherungsfrei sind. 
  
*) Was in den Ausführungsbestimmungen von den örtlichen Verwaltungsbehörden gesagt 
ist, gilt auch für Kommandobehörden und Truppenteile, die versicherungspflichtige Personen be- 
schäftigen. 
1912.— 2
	        
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