Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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fertigen  würden,  so  ist  vor  der  Entscheidung  über  den  Einspruch  wie  über  den  Rekurs
der  Schulvorstand  zu  hören.  Wird  solchenfalls  in  der  Entscheidung  über  den  Einspruch
entgegen  dem  Willen  des  Schulvorstandes  das  Rechtsmittel  ganz  oder  teilweise  beachtet,
so  ist  die  Entscheidung  auch  dem  Schulvorstande  zuzustellen,  dem  dagegen  das  Rechts—
mittel  des  Rekurses  offen  steht.

3.  Die  Rekursentscheidung  ist,  wenn  das  Rechtsmittel  des  Beitragspflichtigen
ganz  oder  teilweise  beachtet  wird,  dem  Schulvorstande  in  jedem  Falle  zuzustellen.

4.  Soweit  Rittergüter  ihre  Beiträge  in  die  Schulkasse  unmittelbar  abführen
(§  25,/),  entscheidet  bei  Streitigkeiten  die  Bezirksschulinspektion  und  auf  Rekurs  gegen
deren  Entscheidung  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.  Gegen
die  Entscheidung  des  letzteren  findet  Anfechtungsklage  nach  dem  Gesetze  über  die  Verwaltungsrechtspflege
  vom  19.  Juli  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  486  flg.)  statt.

§  28.  Die  zwangsweise  Einziehung  der  Schulsteuerrückstände  erfolgt  nach  den
Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen.


8  29.  Uber  Gesuche  um  ganzen  oder  teilweisen  Erlaß  der  Schulsteuer  entscheidet
der  Schulvorstand.  Doch  kann  in  der  Schulsteuerordnung  mit  Zustim  mung  des  Schulvorstandes

  die  Erlaßbefugnis  dem  hierfür  in  der  bürgerlichen  Gemeinde  zuständigen
Organe  übertragen  werden.

IV.  Abschnitt.
Nachzahlungsverfahren,  Verjährung  und  Strafbestimmungen.

§  30.  Die  Vorschriften  des  Gemeindesteuergesetzes  über  das  Nachzahlungsverfahren
  und  die  Verjährung  in  §8  73,  74,  75,  a  und  76  sowie  die  Strafbestimmungen

 

(6)  Sind  außersächsische  Gemeinden  beteiligt,  so  beauftragt  das  Ministerium  des  Innern
eine  Kreishauptmannschaft  mit  der  Entscheidung,  sofern  nicht  der  betreffende  Staatsvertrag  einen
anderen  Weg  für  die  Erledigung  der  Angelegenheit  vorsieht.

(7)  Gegen  die  auf  den  Einspruch  ergangene  Entscheidung  ist,  wenn  sie  von  einer  Amtshauptmannschaft
  gefällt  worden  ist,  Rekurs  an  die  vorgesetzte  Kreishauptmannschaft,  wenn  sie  von  einer
Kreishauptmannschaft  ergangen  ist,  Rekurs  an  das  Ministerium  des  Innern  zulässig.

(s)  Der  Rekurs  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  jeder  Gemeinde  zu,  auf  deren
Steuerforderung  die  Entscheidung  sich  erstreckt,  und  richtet  sich  gegen  sämtliche  Beteiligten.

(6)  Die  Anfechtungsklage  gegen  die  Rekursentscheidung  kann  bei  jeder  der  beteiligten  Gemeinden
  sowie  bei  derjenigen  Behörde  angebracht  werden,  welche  über  den  Rekurs  entschieden  hat.

§  83.  Aufsichtsbehörden  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  die  Kreishauptmannschaften  unter  Mitwirkung
  des  Kreisausschusses,  die  Amtshauptmannschaften  unter  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses.

§  73.  (1)  Steuerpflichtige,  die  bei  der  Veranlagung  direkter  Gemeindesteuern  übergangen
oder  zu  gering  veranlagt  worden  sind,  haben  den  der  Gemeinde  entgangenen  Betrag  nach-