Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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jahre vor dem Jahre der Wahl fällig geworden sind, ganz oder teilweise in 
Rückstand gelassen haben; 
g) welche die Selbständigkeit verloren haben. 
8 24. (1) Das Stimmrecht ist in Person auszuüben. Für die ansässige Ehefrau 
stimmt der Ehemann, dafern er für seine Person stimmberechtigt ist und von seinem 
persönlichen Stimmrecht keinen Gebrauch machen will. « 
(2) Niemand kann in derselben Gemeinde ein mehrfaches Stimmrecht ausüben. 
8 25. (1) Die Wählbarkeit steht jedem'stimmberechtigten männlichen Gemeinde- 
mitglied zu, welches im Gemeindebezirke seinen wesentlichen Wohnsitz hat. Durch 
Ortsgesetz kann ansässigen Gemeindemitgliedern, die im Gemeindebezirke nicht wesent- 
lich wohnhaft sind (sogenannten Forensern), die Wählbarkeit eingeräumt werden. 
(2) Gemeindebedienstete können nicht zugleich Gemeinderatsmitglieder sein. 
§ 26. (1) Das Amt der Gemeindevertreter ist ein unentgeltliches Ehrenamt, zu 
dessen Ablehnung nur diejenigen berechtigt sind: 
a) die das 60. Lebensjahr erfüllt haben; 
b) die durch ihre Gesundheitsverhältnisse in Erfüllung der ihnen bei Annahme der 
Wahl obliegenden Verbindlichkeiten dauernd behindert sind; 
c) die in den Jahren, für die sie das Amt übernehmen sollen, längere Zeit vom 
Orte abwesend zu sein genötigt sind; 
d) die durch Bekleidung des ihnen zugedachten Amtes in ihrer Berufs= oder Er- 
werbstätigkeit wesentlich gestört werden würden; 
e) diejenigen, die ein Gemeindeamt 6 Jahre hintereinander bekleidet haben, für 
die nächsten 6 Jahre. 
(2) Offentliche und Hof-Beamte, Geistliche, Lehrer an öffentlichen Schulen und 
aktive Militärs bedürfen zur Annahme der Wahl der Genehmigung ihrer Vorgesetzten, 
welche jedoch ohne erhebliche, in dem Wesen des Amtes beruhende und dem Gemeinde- 
rate mitzuteilende Gründe nicht verweigert werden darf. 
(s) Uber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet zunächst der 
Gemeinderat, im Falle eines gegen dessen Ausspruch erhobenen Rekurses die Aussichts- 
behörde. 
(1) Dem Gemeinderate steht es frei, ausnahmsweise auch aus anderen erheblichen 
Gründen von der Annahme der Wahl zu entbinden. 
8 27. (1) Wer sich ohne Grund weigert, das Amt eines Gemeindevertreters 
anzunehmen oder fortzuverwalten, kann auf die Dauer der ihm angesonnenen Ver- 
pflichtung mit einer jährlichen Geldstrafe von 15 bis 300 KA belegt werden.
	        
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