Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(2) Die Höhe der Geldstrafe ist im einzelnen Falle durch den Gemeinderat, im 
Falle eines gegen dessen Ausspruch erhobenen Rekurses aber durch die Aufsichts— 
behörde zu bestimmen. 
(s) Während der Strafdauer ist dem Straffälligen das Stimmrecht entzogen. 
828. Zum Zwecke der Stimmenabgabe kann durch Beschluß des Gemeinderats 
der Gemeindebezirk in mehrere Wahlbezirke geteilt werden. Die Leitung der Wahl 
liegt dem Gemeindevorstande oder einem anderen vom Gemeinderate aus seiner 
Mitte bestellten Wahlvorsteher ob, doch sind bei Abgabe und Auszählung der Stimmen 
jedenfalls 2 bis 3 Wahlgehilfen zuzuziehen, welche der Gemeinderat aus den Ge— 
meindevertretern oder aus den anderen Stimmberechtigten zu wählen hat. 
8 29. Für die Wahl der Gemeindevertreter sind vom Gemeindevorstande Listen 
der Stimmberechtigten sowie der Wählbaren nach den bestehenden Klassen (8 18) 
aufzustellen, welche vor jeder Wahl mindestens 14 Tage lang ausliegen müssen. Der 
Ort, wo dies geschieht, und die Zeit der Auslegung sind vorher bekannt zu machen. 
§ 30. Bis zum Ende des vierzehnten Tages, vom Tage der Auslegung an, steht 
jedem Beteiligten frei, gegen die Wahlliste bei dem Gemeindevorstand Einspruch zu 
erheben. Über diesen hat der Gemeinderat sofort und noch vor Schluß der Liste (8 31) 
zu entscheiden und die Entscheidung dem Beteiligten zu eröffnen. Diesem steht hier- 
gegen der Rekurs an die Aufsichtsbehörde zu. Bis zum Schluß der Liste ist diese auf 
getroffene Entscheidung zu berichtigen. 
§ 31. (1) Nach Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Auslegung an, ist die 
Wahlliste zu schließen und den zu diesem Zeitpunkte etwa noch nicht erledigten Ein- 
sprüchen für die bevorstehende Wahl keine Folge zu geben. Nur wenn Personen die 
Stimmberechtigung oder Wählbarkeit verloren haben, ist dies auch nach Schluß der 
Liste stets noch zu beachten. 
(2) Alle Gemeindemitglieder, welche in der geschlossenen Liste nicht eingetragen 
sind, können an der bevorstehenden Wahl nicht teilnehmen. 
l 32. (1) Zeit und Ort der Wahl sind mindestens 7 Tage vorher bekannt zu 
machen. Für die Abgabe der Stimmzettel ist eine Frist von mindestens 3 Stunden zu 
gestatten. 
(2) Die Wahlhandlung einschließlich der Stimmenauszählung ist für alle Ge- 
meindemitglieder öffentlich. 
§ 33. (1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die bei der Abgabe uneröffnet 
in ein verschlossenes Behältnis zu legen sind.
	        
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