Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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gnügungen und Schankstätten einschließlich der Handhabung der Vorschriften 
über Innehaltung der Polizeistunde, der Tanz- und Badeplätze sowie der 
Sonntagsfeier; 
e) die Armenpflege einschließlich der Fürsorge für augenblicklich Obdachlose; 
f) die Arbeiter= und Gesinde-Polizei und die Annahme der Anmeldung von 
Fremden; 
g) das Einschreiten gegen die unerlaubte Führung von Schießgewehren oder 
anderen Waffen, gegen Landstreicher, Aufläufe und Schlägereien, sowie die 
Beaufsichtigung der unter Polizeiaufsicht stehenden Personen; 
h) von der Baupolizei und dem Brandversicherungswesen die Annahme von Bau- 
genehmigungsgesuchen, die Anzeige von Schadenfeuern, die Aufsicht über 
Bauordnungswidrigkeiten und gefährliche Baulichkeiten und die von der zu- 
ständigen Verwaltungsbehörde ihm sonst übertragenen Geschäfte; 
i) von der Feuerpolizei die Aufsicht über die Feuerstätten und Essen und über deren 
gehörige Reinigung, über verbotenes Tabakrauchen und sonstiges feuergefähr- 
liches Gebaren sowie über die Privatfeuerlöschgeräte, ebenso die Fürsorge 
für die Feuerlöschanstalten der Gemeinde und das Feuerlöschwesen überhaupt; 
k) von der Gewerbepolizei die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen 
Geschäfte; 
0 der Gemeindevorstand hat auch bei der Verletzung von Strafgesetzen, deren 
Handhabung ihm nicht obliegt, insoweit einzuschreiten, als die Ausübung der 
gerichtlichen Polizei durch die Strafprozeßordnung und die Militärstrafgerichts- 
ordnung den Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes 
übertragen ist. Er ist hiernach insbesondere berechtigt und verpflichtet, jede 
innerhalb des Gemeindebezirks verübte strafbare Handlung zu erforschen und 
alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunke- 
lung der Sache zu verhüten. Den auf Vornahme von Untersuchungshand- 
lungen gerichteten Ersuchen und Aufträgen der zur Strafverfolgung berufenen 
staatlichen Behörden hat er zu genügen. Er ist hierbei verpflichtet, den An- 
ordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgerichte seines Bezirks und der 
diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. Unter den durch die genannten 
Gesetze bezeichneten Voraussetzungen kann er die Beschuldigten vorläufig 
festnehmen sowie Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Die fest- 
genommenen Personen sind unverzüglich, soweit sie nicht wieder in Freiheit 
gesetzt werden, dem Amtsrichter, in Militärstrafsachen der nächsten Militär- 
behörde vorzuführen.
	        
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