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3. auf Apparate zur Beleuchtung von Fahrzeugen, tragbare Lampen und trag-
bare Laternen sowie auf die Lagerung der hierzu erforderlichen Menge
Kalziumkarbid, dafern bei diesen Apparaten, Lampen und Laternen die Karbid-
füllung 2 Kilogramm, der Überdruck 0,2 Atmosphären und die Temperatur
im Gasraume des Entwicklers 1000 C nicht übersteigt, ferner bei ihnen Kupfer
an allen vom Azetylengase berührten Stellen nicht verwendet wird und
endlich nicht mehr als 10 Kilogramm Kalziumkarbid auf Vorrat gelagert
werden,
4. auf selbsttätige zu Beleuchtungszwecken bestimmte Verdrängungsapparate für
besonders präpariertes Kalziumkarbid mit sehr langsamer Nachvergasung und
festem inneren Zusammenhalte (z. B. sogenanntem Beagid, Karbidid) mit
Karbidfüllungen bis zu insgesamt 2 Kilogramm, sofern deren Typ vom Mini-
sterium des Innern auf Grund einer fachmännischen auch im Betriebe vor-
genommenen Prüfung und Begutachtung besonders zugelassen ist und die
Apparate in Räumen aufgestellt werden, die mindestens 25 Kubikmeter Luft-
raum enthalten,
5. auf Azetylenfackeln, die im Freien außerhalb von Gebäuden, üÜberdächern,
Schuppen und in genügender Entfernung von leicht entzündlichen Stoffen
aufgestellt sind, sofern der Typ und die Größe der Fackeln vom Ministerium
des Innern auf Grund einer fachmännischen Prüfung und Begutachtung be-
sonders zugelassen ist,
6. auf die Gewinnung und Verwendung von Azetylen aus gelöstem Azetylen,
sofern die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens benutzten Gefäße den
Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen.
8 27. Eine wiederholte Anzeige über die vorübergehende Inbetriebsetzung
beweglicher Azetylenapparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe vom
Ministerium des Innern auf Grund des § 14 besonders zugelassen ist, in dem Bezirk
anderer Polizeibehörden ist nicht erforderlich, wenn der Eigentümer die im § 1 vorge-
schriebene Anzeige mit dem Nachweise der Zulassung des Apparatentyps durch das
Ministerium des Innern der Polizeibehörde seines Wohnsitzes erstattet hat.
Dieselbe Erleichterung wird beweglichen Apparaten für Beleuchtungszwecke
(z. B. für Schaubuden) gewährt, wenn einer der nach § 14 für technische Zwecke be-
sonders zugelassenen Apparatentypen zur Beleuchtung benutzt wird. Ferner braucht
bei Benutzung solcher Apparate der nach § 13 Absatz 1 geforderte Abstand von 5 Meter
nicht eingehalten zu werden, wenn die Aufstellung gemäß § 13 Absatz 2 in einem ge-
schlossenen Wagenkasten erfolgt.
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