Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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höhere Drucke bis zu einer halben Atmosphäre angewendet werden, wenn die Ver— 
wendung des Gases (z. B. zu technischen Zwecken) dies erfordert. Die durch die 
Eisenbahn-Verkehrsordnung getroffenen besonderen Vorschriften für eiserne Gefäße 
mit komprimiertem gelösten Azetylen werden hierdurch nicht berührt. 
Der Druck in den Hausleitungen darf in der Regel 250 Millimeter Wassersäule 
nicht überschreiten, es sei denn, daß in besonderen Fällen höhere Drucke durch die Art 
der Verwendung des Gases (z. B. zu technischen Zwecken) erfordert werden und ohne 
Gefahr zulässig sind. 
17. In keinem Teile des Entwicklers darf, in der Mitte des Gasraums gemessen, 
eine Erhitzung des Gases über 100° C eintreten. Das Gas darf dem Gasbehälter 
nicht mit einer 50° C übersteigenden Temperatur zugeführt werden. 
18. Werden Druckmesser (Flüssigkeitsmesser) an den Apparaten angebracht, so 
müssen sie absperrbar und mindestens doppelt so lang sein, als es der normale Gasdruck 
erfordert. In Azetylenanlagen für Beleuchtungszwecke mit einer Stundenleistung 
von mindestens 3000 Liter Gas ist für jede Apparatengruppe sowie für etwa besonders 
aufgestellte Gasbehälter und für das Rohrnetz je ein eigener Druckmesser mit ent- 
sprechender Bezeichnung anzubringen. 
19. Jede Azetylenanlage ist so einzurichten, daß bei der ersten Inbetriebnahme 
und nach Bedarf das Gasluftgemisch ins Freie abgeleitet werden kann. Jede fest- 
stehende Anlage ist mit einem Haupthahn zu versehen, der das Abstellen der ganzen 
Rohrleitung gestattet und leicht zugänglich vor dem Reiniger angebracht sein muß. 
Wird am Entwickler ein Absperrhahn vorgesehen, so muß dieser als Dreiweghahn 
hergestellt werden und so beschaffen sein, daß das im Entwickler nach seiner Abschaltung 
etwa noch entwickelte Gas durch eine Rohrleitung ins Freie geleitet wird. Bei Aze- 
tylenanlagen für Beleuchtungszwecke mit einer Stundenleistung von mindestens 
3000 Liter Gas müssen Wäscher, Reinigeranlage, Trockner, Stationsgasmesser, Druck- 
regulator usw. mit vollkommenen Umgehungsleitungen versehen sein. 
20. Durch die Art der Führung der Gaszuleitungs= und Abführungsrohre ist zu 
vermeiden, daß Verstopfungen der Gaswege, insbesondere durch Kondenswasser, 
eintreten können. Erforderlichenfalls sind Entwässerungsvorrichtungen vorzusehen. 
 
	        
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