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3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in Ziffer 1 dieser Verordnung
werden nach § 147 Absatz 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 300 M
und im Unvermögensfalle mit Haft, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift unter 2
mit Geldstrafe bis zu 60.K oder mit entsprechender Haft bestraft.
4. Diese Verordnung tritt am 1. September 1913 in Kraft.
Dresden, am 25. Juli 1913.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister: Für den Minister:
Dr. Roscher. Dr. Wahle.
Zwingenberger.
Nr. 68. Verordnung
zur Ausführung der „Eichordnung für die Binnenschiffahrt
auf der Elbe“
vom 9. August 1913.
Zur Ausführung der nachstehend nebst einer Bekanntmachung des Reichskanzlers ab-
gedruckten „Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe“ vom 15. Juli 1913
wird hierdurch folgendes verordnet.
1.
Zu §§ 12 und 13 der Eichordnung.
Für das Gebiet des Königreichs Sachsen werden die Straßen= und Wasser-
Bauämter I in Pirna, Dresden und Meißen als Eichbehörden bestellt.
2.
Zu §& 15 Ziffer 5 der Eichordnung und zu den Ausführungsbestimmungen
zu § 2 der Eichordnung.
Bei Vornahme der Eichung oder Eichprüfung eines Schiffes außerhalb des Sitzes
des Bauamts sind die den beteiligten Beamten zustehenden Tagegelder und Reise-
kosten nach dem Gesetz über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener vom
21. Januar 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 44) zu berechnen.