Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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bringung der Tiefgangsanzeiger Rechnung tragen. Dabei sind die früheren Ergebnisse 
nach Möglichkeit zu benutzen. 
817. 
Diese Eichordnung, welche auf Grund einer Vereinbarung der Regierungen im 
Deutschen Reiche und in Osterreich gleichlautend erlassen wird, tritt an Stelle der 
Eichordnung vom 30. Juni 1899 am 1. Oktober 1913 in Kraft. 
  
Ausführungsbestimmungen zur Gichung für die Binnenschiffahrt 
auf der Elbe. 
  
Zu §2. 
1. Eichungen und Eichprüfungen finden in der Regel am Sitze der Schiffseich- 
behörde statt. 
Die Behörde kann auf Wunsch das in Antrag gebrachte Verfahren auch außerhalb 
ihres Amtssitzes vornehmen. In solchen Fällen hat der Antragsteller einen nach dem 
Urteil der Behörde für das Verfahren geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen und 
die Kosten zu tragen. 
2. Nachdem die Masten und beweglichen Schornsteine des Schiffes niedergelegt 
sind, wird dasselbe an einer vor Wind, Strömung und Wellenschlag geschützten Stelle 
festgelegt und nötigenfalls durch Verschieben von Ausrüstungsgegenständen in die 
normale Schwimmlage gebracht. Die Schwimmlage ist eine normale, wenn die 
Symmetrieebene des Schiffes senkrecht zum Wasserspiegel steht. Bei genau symmetrisch 
gebauten Fahrzeugen müssen daher in der normalen Schwimmlage alle Stellen der 
Oberkante beider Borde, die sich rechtwinklig gegenüberliegen, gleich hoch über Wasser 
und alle entsprechenden Stellen des Bodens gleich tief unter Wasser liegen. Weil die 
Fahrzeuge aber selten genau symmetrisch gebaut sind, wird man sich darauf beschränken 
müssen, das Fahrzeug in eine Schwimmlage zu bringen, bei der die angeführte Über- 
einstimmung überwiegend vorhanden ist. Unter dem Schiffsboden muß eine Wasser- 
tiefe von überall mindestens 0,3 m vorhanden sein. Das Schiff muß, ohne irgendwo 
aufzuliegen oder das Ufer zu berühren, frei und ruhig schwimmen und mit einem 
Boote ungehindert umfahren werden können.
	        
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