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1. Eichprüfung.
Die Eichprüfung dieses Schiffes wurde durch I
erforderlich. Sie wurde
— zu ausgeführt und ergab:
1. Bauliche Anderungen seit der Eichung, die auf deren Ergebnis Einfluß haben:
2. Das Fehlen) der Tiefgangsanzeiger in einem solchen Umfang, daß sie für die weitere
Vorhandensein-)
Untersuchung benutzt werden konnten.
Nach § 10 Abs. 2 war daher PP. Neueichung erforderlich.
3.“) Die Leerebene (Schwimmebene) lag auf nachstehenden durch die Tiefgangsanzeiger angezeigten
Tiefgängen:
rechts. m · (rechts. m » rechts. m
vo links. Mitte links. hinten links. m
Im Durchschnit 4 — m
Der Leertiefgang im Durchschnitt ist im Eichschein angegeben mit —□□□ m
Der Leertiefgang ist daher geworden im Durchschnit m
*) Nach § 10 Abs. 4 wurde daher der Nachweis der Tragfähigkeit, die Grundmaße der Eichung
und die Tragfähigkeit bis zur oberen Eichebene im Eichprotokoll geändert und ein neuer Eichschein aus-
gefertigt.
*) Ein Antrag des Schiffseigners oder Schiffers auf Anderung des Nachweises usw. sowie auf
Neuausfertigung des Eichscheins (§ 10 Abs. 5) lag vor.
das Eichprotokoll geändert?) ein? ; ;
Es wurde daher das Ergebnis der Eichprüfung im Eichschein vermerkt“) und kein?) neuer Eichschein
ausgefertigt.
4. Es wurde . Antrag auf Höherlegung der oberen Eichebene gestellt, die so
wesentlich war, daß aus diesem Grunde n–—ui3 Neueichung erforderlich wurde.
............ ,.den ten 19
Eiegel) Schiffseichbehörde.
- (Unterschrift.)
*) Nicht zutreffendes ist zu durchstreichen.