Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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1. Eichprüfung. 
Die Eichprüfung dieses Schiffes wurde durch I 
erforderlich. Sie wurde 
— zu ausgeführt und ergab: 
1. Bauliche Anderungen seit der Eichung, die auf deren Ergebnis Einfluß haben: 
  
  
  
  
  
2. Das Fehlen) der Tiefgangsanzeiger in einem solchen Umfang, daß sie für die weitere 
  
  
  
Vorhandensein-) 
Untersuchung benutzt werden konnten. 
Nach § 10 Abs. 2 war daher PP. Neueichung erforderlich. 
3.“) Die Leerebene (Schwimmebene) lag auf nachstehenden durch die Tiefgangsanzeiger angezeigten 
Tiefgängen: 
rechts. m · (rechts. m » rechts. m 
vo links. Mitte links. hinten links. m 
Im Durchschnit 4 — m 
Der Leertiefgang im Durchschnitt ist im Eichschein angegeben mit —□□□ m 
Der Leertiefgang ist daher geworden im Durchschnit m 
*) Nach § 10 Abs. 4 wurde daher der Nachweis der Tragfähigkeit, die Grundmaße der Eichung 
und die Tragfähigkeit bis zur oberen Eichebene im Eichprotokoll geändert und ein neuer Eichschein aus- 
gefertigt. 
*) Ein Antrag des Schiffseigners oder Schiffers auf Anderung des Nachweises usw. sowie auf 
  
  
  
  
Neuausfertigung des Eichscheins (§ 10 Abs. 5) lag vor. 
das Eichprotokoll geändert?) ein? ; ; 
Es wurde daher das Ergebnis der Eichprüfung im Eichschein vermerkt“) und kein?) neuer Eichschein 
ausgefertigt. 
4. Es wurde . Antrag auf Höherlegung der oberen Eichebene gestellt, die so 
wesentlich war, daß aus diesem Grunde n–—ui3 Neueichung erforderlich wurde. 
............ ,.den ten 19 
  
  
    
Eiegel) Schiffseichbehörde. 
- (Unterschrift.) 
  
*) Nicht zutreffendes ist zu durchstreichen.
	        
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