Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Majestät der König von Preußen
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Verbindungsbahn
zwischen dem Haltepunkte Techwitz der Eisenbahnlinie Zeitz—Altenburg und dem
künftigen Gemeinschaftsbahnhofe Zeitz zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat von Leipzig und
Allerhöchstihren Ober-Finanzrat Friedrich
und
Seine Majestät der König von Preußen
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Goetsch und
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Rundnagel,
die unter dem Vorbehalte landesherrlicher Ratifikation zu dem Staatsvertrage über
die Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn vom
12. November 1895 nachstehenden
Zusatzvertrag
abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Infolge des Umbaues des preußischen Bahnhofs Zeitz, der auf Grund eines
besonderen Betriebsvertrages von der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung mit-
benutzt werden soll, macht sich die Herstellung einer Verbindungsbahn vom Haltepunkte
Techwitz der Eisenbahnlinie Zeitz—Altenburg nach dem neuen Gemeinschaftsbahnhofe
notwendig.
Artikel 2.
Die Königlich Preußische Regierung erteilt nach Maßgabe des von ihr gebilligten
Entwurfs der Königlich Sächsischen Regierung die Genehmigung zum Bau und
Betrieb dieser Verbindungsbahn und zugleich hiermit das Recht zur Entziehung und
Beschränkung des Grundeigentums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 3.
Im übrigen finden die Bestimmungen des eingangs erwähnten Staatsvertrages
sinngemäß auf die neue Verbindungsbahn Anwendung.