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6) Bestimmungen wegeu der Waaren, welche mit den Posten ein-, durch- und' ausgehen:
A. Ordinaire Pesien.
K. 101.
Hinsichtlich der mit den ordinairen Posten ein-, durch= und ausgehenden Waaren
ertbeilen Wrr folgende allgemeine Bestimmungen:
#a) die mit den ordinairen Staatsposten vom Ausland eingehenden Päckereien mussen
mit Deklarationen über ihren Inhalt in deutscher oder französischer Sprache ver-
sehen seyn;
.) am Ort der ersten Umspannung im Zollverband werden sie im Postdienstlokal
entweder revidirt oder plombirt;
von den Waaren, welche für die im gollrerband liegenden Orte besiimmt, sind,
erfolgt die Zollentrichtung an dem Wohnsih der Adressaten, wenn an demselben
ein Zollamt vorhanden ist; sonst bei demjenigen, welches auf dem Cours am
bequemsten gelegen ist; die an der Grenze revidirten Packete verabfolgt die Post-
behdrde nicht eher, als bis ihr der Nachweis der geschehenen Verzollung geliefert
ist; die an der Grenze plombirten Packete gelangen von der Post- zur Zollbe=
hoͤrde, und von derselben, nach geschehener Revision und Verzollung, in die
Haͤnde der Adressaten;
d) die zum Transit durch die Laͤnder des Verbandes bestimmten Poststuͤcke werden
in der lehren Umspannungsstation von der Zollbehoͤrde, des richtig vorhandenen
Verschlusses wegen, verificirt, und die Transitabgabe wird von der Postbehoͤrde
vorgeschossen;
e) von Waaren, welche aus Niederlagen fuͤr unversteuerte Guͤter mit den Posten
nach Orten, im Zollverband gelegen, versandt werden, erfolgt die Erhebung der
Eingangsabgabe bei der Verabfolgung aus der Niederlage;
s) von Waaren, welche aus Niederlagen für unverzollte Güter nach Orten, außer-
halb des Zollverbandes gelegen, versandt werden, wird die Durchgangsabgabe
bei der Verabfolgung aus der Niederlage entrichtet, und die richtige Ausfuhr wird
durch die Begleitschein-Controle gesichert;
g) sollren Versendungen von Waaren, welche einem Ausgangszoll unterliegen, nach
Orten außerhalb des Verbandes vorkommen, so ist von denjenigen Wanren,