Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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in solcher Zahl vorrätig gehalten, daß sie auf Wunsch den Truppen— 
teilen usw. sowohl des eigenen, wie jedes anderen Korpsbereichs zur 
vorübergehenden Benutzung überlassen werden können. 
Noch im aktiven Militärdienste befindliche Militäranwärter haben 
zur Einsichtnahme in diese Verzeichnisse die Vermittelung ihres Truppen- 
teils, bereits ausgeschiedene Militäranwärter und Inhaber des An- 
stellungsscheins die Vermittelung des nächsten Bezirkskommandos oder 
Meldeamts nachzusuchen. 
Altere Unteroffiziere können von dieser Einrichtung schon vor Er- 
langung des Zivilversorgungsscheins Gebrauch machen; sie sind in 
ihrem Interesse alljährlich darauf aufmerksam zu machen."“ 
B. Zufolge Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 15. Juni 1911 tritt an 
die Stelle des unter dem 15. September 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 200) veröffent- 
lichten Verzeichnisses der den Militäranwärtern usw. im Reichsdienste vorbehaltenen 
Stellen (Anlage F der Anstellungsgrundsätze vom 20. Juni 1907) das nachstehende. 
Dresden, den 18. Januar 1913. 
Sämtliche Ministerien. 
Frhr. v. Hausen. hHr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. Dr. Nagel. « 
Irmscher. 
Verzeichnis 
der 
den Militäranwärtern usw. im Reichsdienste vorbehaltenen') Stellen. 
I. Bei sämtlichen Verwaltungen. 
A. Kanzleibeamte. 
Kanzleibeamte (Kanzleisekretäre, Kanzlisten, Kanzleiassistenten, Kanzleidiätare, Ko- 
pisten, Lohnschreiber usw.), mit Ausnahme der Stellen dieser Art bei der Reichs- 
*h) Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern usw. aus- 
schließlich vorbehalten, soweit bei den einzelnen Gattungen von Stellen etwas anderes nicht aus- 
drücklich bemerkt ist.
	        
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