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Plauen — zugleich für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock —
Zittau und
Zwickau
zuständig.
(2) Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sowie inländischer und aus-
ländischer Genußscheine (Anmerkung zur Tarifnummer 1 und 2 Absatz 2) gelten die
besonderen Vorschriften in §2 der Ausführungsbestimmungen.
§ 2. (1) Mit dem Verkaufe von Schlußnoten-, Frachturkunden-, Personen-
fahrkarten= und Scheckstempelmarken sowie von amtlich gestempelten Vordrucken zu
Schlußnoten und mit der Erledigung aller sonstigen mit den Reichsstempelabgaben
für Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte (Tarifnummer 4) und für Frachturkunden
(Tarifnummer 6) zusammenhängenden Geschäfte sind alle Hauptzollämter beauf-
tragt mit Ausnahme der Hauptzollämter Dresden I und Leipzig I, an deren Stelle
die Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II tätig zu werden haben. Dieselben
Hauptzollämter sind zur Erteilung von Erlaubnisscheinen für inländische Kraftfahr-
zeuge und — neben sämtlichen Grenzzollämtern (§ 121 Absatz 2 der Ausführungs-
bestimmungen) — für ausländische Kraftfahrzeuge (Tarifnummer 8 a und b) zu-
ständig.
(2) Welche Amtsstellen sonst noch mit dem Verkaufe von Schlußnoten-, Fracht-
urkunden-, Personenfahrkarten= und Scheckstempelmarken sowie von amtlich ge-
stempelten Vordrucken zu Schlußnoten und mit der Verwendung von Schlußnoten-
stempelmarken zu Vertragsurkunden (Reichsstempelgesetz § 27) beauftragt sind, wird
von der Generalzolldirektion im Dresdner Journal, in der Leipziger Zeitung und
in den Amtsblättern der beteiligten Hauptzollämter besonders bekannt gemacht.
(3) Das Finanzministerium behält sich vor, einzelnen Hauptzollämtern und
anderen Amtsstellen hinsichtlich der Erhebung des Personenfahrkartenstempels gegen-
über bestimmten Unternehmungen, wie bisher, besondere Befugnisse zu erteilen.
§ 3. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgaben für Gesellschafts-
verträge (Tarifnummer 1 unter A), für Grundstücksübertragungen (Tarifnummer 11)
und für Versicherungen (Tarifnummer 12) wird durch Barzahlung erfüllt. Stempel-
zeichen werden nicht verwendet.
8 4. (1) Direktivbehörde ist die Generalzolldirektion. Soweit sie nicht selbst die
Reichsstempelabgabe festzusetzen hat, entscheidet sie über Erinnerungen gegen die
Festsetzung und über Anträge auf Erstattung von Reichsstempelabgaben auch dann,
wenn die Abgabe nicht von einem Hauptzollamte festgesetzt worden ist.