Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Der Anhalt für diese Angabe ist aus der Wehrbeitragsliste zu entnehmen, wo die Ein— 
träge, die von der Vermögenserklärung abweichen, mit Rotstift angestrichen sind 
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§ 30. (1) Die Veranlagungs= und Feststellungsbescheide sind den Empfängern 
durch die Gemeindebehörde sofort verschlossen und kostenfrei zuzustellen. Die Be- 
stimmungen in § 2 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetze sind 
sinngemäß anzuwenden. 
(2) Die Tage, an denen die Bescheide zugestellt worden sind, hat die Gemeinde- 
behörde der Bezirkssteuereinnahme unverzüglich anzuzeigen. 
§ 31. (1) Nach der Ausfertigung der Veranlagungs= und Feststellungsbescheide 
(§29) ist das Wehrbeitrags-Sollbuch nach dem anliegenden Muster F durch die für die 
Anlegung der Wehrbeitragslisten zuständigen Behörden (§5 Abs. 1) mit möglichster 
Beschleunigung anzulegen. 
(2) Den für diese Anlegung zuständigen Gemeindebehörden ist die abgeschlossene 
Wehrbeitragsliste mit der Aufforderung zuzustellen, das Sollbuch unter Ausfüllung 
der Spalten 1 bis 5 sofort aufzustellen, das Sollbuch in Spalte 5 aufzurechnen, die 
Seitenbeträge in besondere dem Sollbuche beizugebende Übersichten nach dem für 
das Sollbuch vorgeschriebenen Muster aufzuzeichnen und diese Übersichten wiederum 
aufzurechnen, hierauf aber das Sollbuch nebst den Wehrbeitragslisten ungesäumt 
an die Bezirkssteuereinnahme einzusenden. 
(58) Die Sollbücher sind je nach ihrem Umfange zu broschieren oder in einfache 
Pappbände einzubinden sowie mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen. Die 
Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich. 
(4) Für die dritte Abteilung (Zugänge an Wehrbeiträgen) ist in das Sollbuch 
eine entsprechende Anzahl leerer Blätter einzufügen. 
(5) Das Sollbuch umfaßt die Erhebung aller drei Teilbeträge des Wehrbeitrags. 
(6() Die Gemeindebehörden tragen die Kosten des Einbandes der von ihnen 
angelegten Sollbücher. 
§ 32. (1) Die aufgestellten Sollbücher sind von der Bezirkssteuereinnahme 
auf dem Titelblatte mit einer Feststellungsbescheinigung und mit einer Bescheinigung 
der Blattzahl zu versehen und nach Eintragung der festgestellten Sollsummen in 
das Rechnungsbuch ungesäumt der Hebebehörde unter Anempfehlung der größten 
Genauigkeit bei den Nachtragungen im Sollbuche zu übersenden. Die Hebebehörden 
sind hierbei auf § 60 Abs. 3 bis 5, § 63 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 2, § 66 Abs. 8, § 67 
Abs. 2, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 1, § 71, § 74 Abs. 2, § 75 und § 76 Abs. 1 der Aus- 
führungsbestimmungen besonders aufmerksam zu machen.
	        
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