Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§ 3. (1) Militäranwärter werden von dem Justizministerium zunächst zu 
einer dreimonatigen einführenden Beschäftigung und im unmittelbaren Anschluß 
hieran zu einer Probedienstleistung angenommen, die regelmäßig sechs Mongte dauert. 
Auch die Militäranwärter müssen in der Kurzschrift (System Gabelsberger) geübt sein. 
(2) Der Vorstand der Behörde hat eine Woche vor Beendigung der einführenden 
Beschäftigung und später nochmals nach Ablauf von drei Monaten des Probedienstes 
an das Justizministerium zu berichten, wie sich der Militäranwärter bewährt hat. 
Hat die einführende Beschäftigung ergeben, daß der Militäranwärter für den Dienst 
eines Expeditionsbeamten ungeeignet ist, so wird er entlassen. Liegen nach dem 
dreimonatigen Probedienste Bedenken vor, ob die Dienstleistung zur Anstellung 
führen werde, so wird der Militäranwärter hiervon in Kenntnis gesetzt. 
§ 4. Der Anwärter ist bei der Behörde, der er zugewiesen wird, zu seiner Aus- 
bildung in den einzelnen Zweigen des Expeditionsbeamtendienstes sowohl der streitigen 
als der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verwenden und an den Geschäften der Gerichts- 
vollzieherei und der Kasse angemessen zu beteiligen. 
II. 
Anstellungsprüfung. 
§ 5. Als Expedient kann nur angestellt werden, wer das 25. Lebensjahr voll- 
endet und die Anstellungsprüfung bestanden hat. 
§ 6. (1) Zur Anstellungsprüfung werden zugelassen: 
a) Justizanwärter (8 2), 
b) Militäranwärter (§.3), 
Jc) Schreiber und Maschinenschreiber. 
(2) Justizanwärter, Schreiber und Maschinenschreiber müssen das 21. Lebens- 
jahr vollendet haben. Außerdem müssen Justizanwärter einen zweijährigen, solche 
Justizanwärter, die das Reifezeugnis eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums 
oder einer Oberrealschule erlangt haben, einen einjährigen Vorbereitungsdienst mit 
Erfolg abgeleistet, Schreiber und Maschinenschreiber sich mindestens drei Jahre bei 
Justizbehörden bewährt haben. 
(3) Militäranwärter werden vor Ablauf des letzten Monats der Probedienst- 
leistung geprüft. Eines besonderen Zulassungsgesuchs bedarf es nicht. Indessen 
hat der Vorstand der Behörde ungünstige Wahrnehmungen, welche die Anstellung 
zweifelhaft machen, nach Ablauf des fünften Monats der Probedienstleistung dem 
Justizministerium anzuzeigen. Über ein Gesuch des Militäranwärters um Ver- 
längerung der Probedienstleistung entscheidet das Justizministerium.
	        
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