Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 536 — 
Den nach § 42 Absatz 3 wahlberechtigten Geschäftsleitern örtlicher Verwaltungs- 
stellen von Ersatzkassen, die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamtes wohnen, 
kann vom Wahlleiter auf Antrag, der nur bis zu einem vom Wahlleiter gesetzten 
Termine zulässig ist, gestattet werden, die Stimmzettel am Tage der Wahl in einem 
verschlossenen Umschlage (Nr. 17 Abs. 3) bei dem Versicherungsamt ihres Wohn- 
oder Beschäftigungsorts während der dortigen Geschäftsstunden persönlich abzugeben. 
Das Versicherungsamt prüft die Wahlberechtigung (Nr. 15). Etwaige Ausweise sind 
dem Wahlleiter in der Weise einzureichen, daß die Ausweise und der Umschlag des 
Stimmzettels jedes Wählers in einem besonderen Umschlage vereinigt werden. 
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. 
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in denen die Reihenfolge der Vor- 
geschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der 
Liste (Nr. 8) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, 
die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
17. Die zur Ausübung ihres Wahlrechtes Erschienenen sind in Listen einzutragen, 
von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Versicherten bestimmt ist. 
In den Listen ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und Wohnort der Er- 
schienenen, in der Liste der Versicherten auch der Name des Arbeitgebers, bei dem 
der Versicherte beschäftigt ist, anzugeben. 
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist 
sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; der 
Zurückweisungsgrund ist dabei zu vermerken. 
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist für Arbeitgeber und Versicherte je eine 
besondere Wahlurne aufzustellen, in die die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel in 
einem verschlossenen Umschlage, der mit dem Stempel des Versicherungsamtes ver- 
sehen ist, durch die Hand des dazu bestimmten Beamten hineinlegen. Die Umschläge 
werden den Wahlberechtigten zusammen mit der Aufforderung (Nr. 6) übersandt. 
Auf ihnen ist die dem Wahlberechtigten zustehende Stimmenzahl vorher amtlich zu 
vermerken. 
18. Der Wahlleiter verkünder den Ablauf der für die Wahl jeder Gruppe fest- 
gesetzten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die bereits im 
Wahlraum anwesend sind. 
Sodann wird die Wahl geschlossen und auf den Listen durch den Wahlleiter oder 
den von ihm dazu bestimmten Beamten durch Unterschrift bescheinigt, daß sich niemand 
weiter zur Ausübung des Wahlrechtes gemeldet hat. 
19. Hierauf sind die Umschläge aus den beiden Wahlurnen zu entnehmen und 
getrennt zu zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in den Listen fest-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.