Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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des Staatsforstreviers Rückerswalde geradlinig bis zum Forstgrenzstein Nr. 39 
(Punkt C), geht in gerader Richtung durch die Flur Gehringswalde nach dem Punkte D 
an der Staatsstraße von Lengefeld nach Wolkenstein, wo der Kommunikationsweg 
Nr. 540 b des Flurbuchs für Gehringswalde auf die Staatsstraße auftrifft, und von 
da 200 m an der Ostgrenze des Kommunikationsweges Flurstück Nr. 541 entlang 
zum Punkte E. Von Punkt E geht er in östlicher Richtung geradlinig nach F zur 
Abzweigung des Wirtschaftsweges Flurstück Nr. 194 vom Flurstücke Nr. 140, von hier 
weiter geradlinig zur südwestlichen Ecke des Flurstückes Nr. 17, von dieser entlang der 
südlichen und östlichen Grenze dieses Flurstückes zum Punkt 6 an der Staatsstraße, 
an deren Südgrenze entlang weiter nach Osten bis zum Punkte und an der öst- 
lichen und nördlichen Grenze des Flurstückes Nr. 55 entlang zum Punkte J, von hier 
weiter entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 56 und 459 a zum Punkte K, 
am Kommunikationswege Nr. 540 a fort nach Osten zum Punkte L. Von hier aus 
verläuft die Grenze des Schutzbereiches in nördlicher Richtung entlang der östlichen 
Grenze der Flurstücke Nr. 457, 452, 456, 455, 453, 454, 448, 446, 445, 444, 443 und 
442 und an der südöstlichen Grenze des Wegeflurstückes Nr. 537 entlang zum Punkte M 
auf der Flurgrenze zwischen Gehringswalde und Großolbersdorf und schließlich vom 
Punkte M nach Nordwesten umbiegend in gerader Richtung durch die Fluren Groß- 
olbersdorf und Grünau wieder nach dem Ausgangspunkte A. 
Der Schutzbereich ist auf einer mit dem Feststellungsvermerke des Ministeriums 
des Innern vom 4. Dezember 1913 versehenen Karte veranschaulicht, von der je eine 
Nachzeichnung bei der Amtshauptmannschaft Marienberg, den Gemeindevorständen 
zu Gehringswalde, Hopfgarten und Großolbersdorf sowie der Forstrevierverwaltung 
Rückerswalde zur Einsicht ausliegt. 
III. 
Innerhalb des Schutzbereiches bedarf es der Erlaubnis des Ministeriums des 
Innern zu Ausgrabungen, Bohrungen und ähnlichen Arbeiten: 
1. wenn sie sich mehr als 2,5 m unter die Erdoberfläche erstrecken sollen, 
2. wenn sie sich auf eine geringere Tiefe als 2,5 m unter die Oberfläche erstrecken 
und sich bei ihrer Vornahme der Zutritt von warmem Wasser, von Gasen 
oder das Auftreten von Gangspalten bemerkbar macht. 
Im Falle unter 2 hat der Unternehmer der Arbeiten über seine Wahrnehmung 
der zuständigen Amtshauptmannschaft sofort Anzeige zu erstatten und die Arbeit bis 
zum Eingange der Entschließung des Ministeriums des Innern einzustellen; wird die 
Erlaubnis versagt, so hat der Unternehmer den früheren Zustand nach Möglichkeit 
wieder herzustellen.
	        
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