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8 22. Trifft der Befehligte zugleich auf mehrere Frevler, so muß er nach eigenem
Ermessen entsprechend den vorstehenden Paragraphen, jedoch stets mit größter Ent—
schlossenheit handeln
§ 23. Nimmt der Befehligte wahr, daß in seinem Schutzbezirk Entwendungen
von Holz oder anderen Forsterzeugnissen, von Wild oder Fischen vorgefallen sind
und entdeckt er die Spur der Täter, so hat er dieselbe sofort weiter zu verfolgen.
Haben die Täter das Entwendete bereits in ihren Gewahrsam gebracht und erscheint
eine sofortige Haussuchung geboten, so hat der Befehligte unter Vorzeigung seines
Ausweispapieres die Polizeibehörde, nach Befinden den Forstbeamten um Vornahme
der Haussuchung zu ersuchen. Die Verwahrung der bei den Tätern vorgefundenen
Gegenstände ist Sache der Polizeibehörde.
8 24. Uber alle derartigen Vorfälle hat der Befehligte ohne Verzug Meldung
zu machen, ebenso hat er auch andere Vorfälle von außergewöhnlicher Bedeutung,
wie z. B. die Entdeckung von Waldbränden, Feuersbrünsten und Einbrüchen von
Diebs= und Raubgesindel ungesäumt zur Kenntnis der Revierverwaltung oder der
nächsten Polizeibehörde zu bringen und auf alle die öffentliche Sicherheit betreffenden
Vorkommnisse seine Aufmerksamkeit zu richten.
§ 25. Jede Meldung oder Anzeige muß streng der Wahrheit entsprechen, so daß
der Befehligte sie nötigenfalls auch mit gutem Gewissen beschwören kann.
§ 26. Hat der Befehligte bei vorschriftsmäßigem Waffengebrauch eine Person
verwundet oder getötet, so wird ihm wegen aller Folgen seiner Handlung der gesetz-
liche Schutz zuteil werden.
§ 27. Der Befehligte hat zwar seine Obliegenheiten mit Ernst und Nachdruck
auszuüben, er hat sich aber auch dabei aller unnötigen Strenge, namentlich gegen
Leute, die sich ihm nicht widersetzen, zu enthalten.
§ 28. Wenn ein Befehligter für eine Handlung, die eine Verletzung seiner
Dienstanweisung enthält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich
versprechen läßt, so unterliegt er der gesetzlichen Strafe wegen Bestechung.
§ 29. Wenn an einem Orte mehrere Befehligte aufgestellt sind, so wird vom
Truppenteil ein Führer — erforderlichenfalls ein Oberjäger — bestimmt.
Der Führer tritt den anderen Befehligten gegenüber in das Verhältnis eines
militärischen Vorgesetzten (ohne Strafgewalt). Er ist, wenn Meldungen erforderlich
werden, zur Meldungerstattung an den Truppenteil verpflichtet.
§ 30. Die königlichen Forstbeamten, denen der Bezirk unterstellt ist, nehmen
dem Befehligten gegenüber die Stelle von Vorgesetzten ein. Ein Förster, Revier-