Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8 22. Trifft der Befehligte zugleich auf mehrere Frevler, so muß er nach eigenem 
Ermessen entsprechend den vorstehenden Paragraphen, jedoch stets mit größter Ent— 
schlossenheit handeln 
§ 23. Nimmt der Befehligte wahr, daß in seinem Schutzbezirk Entwendungen 
von Holz oder anderen Forsterzeugnissen, von Wild oder Fischen vorgefallen sind 
und entdeckt er die Spur der Täter, so hat er dieselbe sofort weiter zu verfolgen. 
Haben die Täter das Entwendete bereits in ihren Gewahrsam gebracht und erscheint 
eine sofortige Haussuchung geboten, so hat der Befehligte unter Vorzeigung seines 
Ausweispapieres die Polizeibehörde, nach Befinden den Forstbeamten um Vornahme 
der Haussuchung zu ersuchen. Die Verwahrung der bei den Tätern vorgefundenen 
Gegenstände ist Sache der Polizeibehörde. 
8 24. Uber alle derartigen Vorfälle hat der Befehligte ohne Verzug Meldung 
zu machen, ebenso hat er auch andere Vorfälle von außergewöhnlicher Bedeutung, 
wie z. B. die Entdeckung von Waldbränden, Feuersbrünsten und Einbrüchen von 
Diebs= und Raubgesindel ungesäumt zur Kenntnis der Revierverwaltung oder der 
nächsten Polizeibehörde zu bringen und auf alle die öffentliche Sicherheit betreffenden 
Vorkommnisse seine Aufmerksamkeit zu richten. 
§ 25. Jede Meldung oder Anzeige muß streng der Wahrheit entsprechen, so daß 
der Befehligte sie nötigenfalls auch mit gutem Gewissen beschwören kann. 
§ 26. Hat der Befehligte bei vorschriftsmäßigem Waffengebrauch eine Person 
verwundet oder getötet, so wird ihm wegen aller Folgen seiner Handlung der gesetz- 
liche Schutz zuteil werden. 
§ 27. Der Befehligte hat zwar seine Obliegenheiten mit Ernst und Nachdruck 
auszuüben, er hat sich aber auch dabei aller unnötigen Strenge, namentlich gegen 
Leute, die sich ihm nicht widersetzen, zu enthalten. 
§ 28. Wenn ein Befehligter für eine Handlung, die eine Verletzung seiner 
Dienstanweisung enthält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich 
versprechen läßt, so unterliegt er der gesetzlichen Strafe wegen Bestechung. 
§ 29. Wenn an einem Orte mehrere Befehligte aufgestellt sind, so wird vom 
Truppenteil ein Führer — erforderlichenfalls ein Oberjäger — bestimmt. 
Der Führer tritt den anderen Befehligten gegenüber in das Verhältnis eines 
militärischen Vorgesetzten (ohne Strafgewalt). Er ist, wenn Meldungen erforderlich 
werden, zur Meldungerstattung an den Truppenteil verpflichtet. 
§ 30. Die königlichen Forstbeamten, denen der Bezirk unterstellt ist, nehmen 
dem Befehligten gegenüber die Stelle von Vorgesetzten ein. Ein Förster, Revier-
	        
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