Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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9. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen zwei Jahren 
vom Tage der Wirksamkeit der Verleihungsurkunde an erfolgen. 
10. 
Über den Betrieb der Teilstrecke und die Mitbenutzung des Bahnhofs Weißenberg 
durch die Unternehmerin werden zwischen der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn— 
verwaltung und der Unternehmerin die erforderlichen Vereinbarungen durch einen 
Betriebsvertrag getroffen, der insbesondere auch über spätere Ergänzungs- und 
Erweiterungsbauten und deren Kostendeckung Bestimmungen treffen wird. 
II. 
Wenn im öffentlichen Interesse Störungen oder Unterbrechungen des Betriebes 
eintreten oder verfügt werden, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch der 
Unternehmerin nicht begründet. Das Gleiche gilt für Verkehrsstörungen und Betriebs— 
unterbrechungen aus Anlaß des Bestandes und Betriebes der Königlich Sächsischen 
Staatseisenbahnen. 
12. 
Wegen aller Ansprüche, die aus Anlaß des Baues, Bestandes und Betriebes 
der Strecke Weißenberg—Landesgrenze von Dritten mit Erfolg gegen den Königlich 
Sächsischen Staatsfiskus erhoben werden sollten, hat die Unternehmerin den letzteren 
schadlos zu halten. 
13. 
Für die Teilstrecke bleibt die volle Landeshoheit insbesondere auch die Ausübung 
der Justiz- und Polizeigewalt ausschließlich der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
vorbehalten. 
Erfordert die polizeiliche Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter die Anstellung 
von Hilfsgendarmen während der Bauzeit, so ist der hierdurch entstehende außer— 
ordentliche Aufwand von der Unternehmerin zu ersetzen. 
14. 
Die Feststellung der Tarife unterliegt der Genehmigung der Königlich Sächsischen 
Staatsregierung. 
15. 
Die Unternehmerin ist nicht berechtigt, Güter zur Weiterbeförderung zu über- 
nehmen, die von einer preußischen oder außerpreußischen Eisenbahnstation im Durch- 
gang über die Bahn nach einer andern preußischen oder außerpreußischen Station 
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