Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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befördert werden sollen. Hierunter ist der Verkehr zwischen den Eisenbahnanschluß— 
punkten der Bahn selbst und zwar auch dann nicht zu verstehen, wenn die Sendungen 
von einem der Eisenbahnanschlußpunkte nach einer Eisenbahnstation oder von einer 
solchen über die Bahn nach einem der Eisenbahnanschlußpunkte befördert werden 
sollen. Ein Anspruch der Unternehmerin auf gänzliche oder anteilige Zuweisung des 
vorbezeichneten Verkehrs seitens der beteiligten Eisenbahnverwaltungen wird hierdurch 
nicht begründet. 
16. 
Die Unternehmerin ist gehalten, die Bahn für die Dauer der Verleihung ordnungs- 
mäßig zu betreiben. 
17. 
Die gegenwärtige Verleihung erfolgt auf den Zeitraum von neunzig Jahren 
vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet. Sie kann vor Ablauf dieser Zeit 
widerrufen werden, 
a) wenn die Unternehmerin den Bau der Bahn nicht dergestalt fördern sollte, 
daß die Vollendung bis zu dem in Punkt 9 festgesetzten Termine möglich 
erscheint, 
b) wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebes nicht innerhalb 
der in Punkt 9 festgesetzten oder etwa verlängerten Frist erfolgt, es sei denn. 
daß die Unternehmerin durch höhere Gewalt oder kriegerische Ereignisse in 
Deutschland an der Bauvollendung oder Betriebseröffnung verhindert wird, 
Jc) wenn der Bau oder der Betrieb der Bahn ohne genügenden Grund unter- 
brochen wird, 
d) wenn die Unternehmerin wiederholt gegen die Bedingungen der Verleihung 
verstoßen oder den zum Zweck ordnungsmäßiger Betriebsführung oder im 
öffentlichen Interesse getroffenen Anordnungen der Regierung oder ihres 
Vertreters, ungeachtet wiederholter Aufforderung, nicht nachkommen sollte oder 
e) wenn die Unternehmerin in Konkurs verfallen oder ihre Zahlungen einstellen 
sollte. 
18. 
Nach Ablauf der Zeitdauer der Verleihung geht die Bahnanlage, soweit sie auf 
Königlich Sächsischem Staatsgebiete liegt, mit Ausnahme der Betriebsmittel ohne 
Entschädigung in das Eigentum des Staatsfiskus im Königreiche Sachsen über. 
Der Königlich Sächsischen Staatsregierung bleibt jedoch das Recht vorbehalten, 
die bezeichnete Bahnanlage auch innerhalb der Verleihungsdauer einzulösen. In 
diesem Falle wird der Unternehmerin als Entschädigung das für die Herstellung 
dieser Anlage nachweisbar aufgewendete Anlagekapital erstattet.
	        
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