Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(5) Gehört dem Bezirksausschuß oder Kreisausschuß ein geeigneter landwirt- 
schaftlicher Sachverständiger nicht an, so ist ein solcher nach Gehör eines für den 
amts= oder kreishauptmannschaftlichen Bezirk zuständigen landwirtschaftlichen Kreis- 
vereins zu den Beratungen zuzuziehen. 
(6) Wird ein Antrag auf Errichtung einer Bullenhaltungs-Genossenschaft nicht 
gestellt, so ist die Gemeindebehörde nach Gehör beteiligter Viehbesitzer verpflichtet, die 
Errichtung einer solchen zu beschließen, falls hierfür ein Bedürfnis vorhanden ist. 
Hierbei finden die Bestimmungen in Absatz 2 bis 5 Anwendung. 
§ 4. (1) Die Bullenhaltungs-Genossenschaft hat die Rechte einer juristischen 
Person. Für jede Bullenhaltungs-Genossenschaft wird durch die Gemeindebehörde 
aus der Mitte der beteiligten Viehbesitzer nach deren Gehör alljährlich ein aus mindestens 
drei Mitgliedern bestehender Ausschuß gebildet, der die Geschäfte der Genossenschaft 
führt, insbesondere über die notwendigen Anschaffungen und Einrichtungen, den 
Kostenaufwand und dessen Deckung beschließt. Das Amt eines Ausschußmitgliedes 
ist ein Ehrenamt. 
(2) Außerdem sind Ersatzmänner zu wählen, die nach einer bei ihrer Wahl fest- 
zusetzenden Reihenfolge an Stelle vorzeitig ausscheidender Mitglieder in den Ausschuß 
einzutreten haben. 
(3) Wegen des Rechtes zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes eines Aus- 
schußmitgliedes gelten dieselben Grundsätze, die durch die Gemeindeordnungen für die 
Ablehnung oder Niederlegung eines Gemeindeamtes vorgeschrieben sind. Über das 
Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet auf einen innerhalb 14 Tagen 
von der Mitteilung der Wahl ab erhobenen Einspruch, soweit dieser nicht kurzerhand 
seitens der Gemeindebehörde Erledigung findet, endgültig die Gemeindeaufsichts- 
behörde. 
(4) Sind selbständige Gutsbezirke beteiligt, so ist jede Gutsherrschaft berechtigt, 
im Ausschusse vertreten zu sein. 
8 5. (:) Der Vorsitzende des Ausschusses wird von dessen Mitgliedern gewählt. 
Er vertritt die Bullenhaltungs-Genossenschaft nach außen. Der Ausschuß beschließt 
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- 
sitzenden. Der Ausschuß hat für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung aufzustellen, 
die der Genehmigung der Gemeindebehörde und, insoweit selbständige Gutsbezirke 
beteiligt sind, der Zustimmung der Gutsherrschaften bedarf. Kommt eine Einigung 
über die Erteilung der Genehmigung nicht zustande, so ist die Entscheidung nach § 3 
Absatz 2 bis 5 herbeizuführen. 
(2) Dasselbe Verfahren greift bei Abänderungen der Geschäftsordnung Platz.
	        
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