Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8  6.  (1)  Zur  Deckung  des  der  Bullenhaltungs-Genossenschaft  entstehenden  Auf—
wandes  kann  der  Ausschuß  die  Erhebung  von  Sprunggeldern  und,  insoweit  deren
Ertrag  sowie  etwaige  sonstige  Einnahmen  nicht  ausreichen,  die  Erhebung  von  Umlagen
  anordnen,  die  auf  die  beteiligten  Viehbesitzer  nach  Verhältnis  ihres  jeweiligen
Besitzstandes  an  Kühen  und  über  ein  Jahr  alten  Kalben  zu  verteilen  sind.  Über  den
Zeitpunkt,  welcher  für  die  Feststellung  des  Besitzstandes  maßgebend  ist,  hat  die  Geschäftsordnung
  Bestimmung  zu  treffen.

(2)  Der  Ausschuß  hat  alljährlich  Rechnung  zu  legen  und  die  Rechnung  14  Tage
lang  für  die  beteiligten  Viehbesitzer  auszulegen.  Das  Nähere  hierüber  bestimmt  die
Geschäftsordnung.

(s)  Die  Beitreibung  der  Sprunggelder  und  der  Umlagen  erfolgt  in  derselben

Weise  wie  die  der  Gemeindeabgaben.

G)  Reichen  die  dem  Ausschusse  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  nicht  aus,  um
die  laufenden  Ausgaben  zu  decken,  so  sind  die  erforderlichen  Vorschüsse  aus  der  Gemeindekasse
  beziehentlich  durch  die  Gutsherrschaft  zu  leisten,  und  zwar  nach  dem  Verhältnisse
  des  zur  Bullenhaltungs-Genossenschaft  gehörenden  Besitzstandes  an  Kühen
und  Kalben  in  der  Gemeinde  und  in  dem  selbständigen  Gutsbezirke.  Die  geleisteten
Vorschüsse  sind  demnächst  zurückzuzahlen.

8  7.  (1)  Der  Ausschuß  beschließt  darüber,  ob  die  Bullenhaltung  in  eigener  Verwaltung
  besorgt  oder  durch  schriftlichen  Vertrag  an  einen  oder  mehrere  zuverlässige
Viehbesitzer  vergeben  werden  soll.

(2)  Die  in  vorausbestimmten  Zeiträumen  abwechselnde  Übertragung  an  verschiedene
  Viehbesitzer  (Reihehaltung)  ist  unstatthaft.  Die  Vergebung  an  den  Mindest-Ffordernden
  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  dieser  volle  Gewähr  für  eine  zweckentsprechende
Bullenhaltung  bietet.

§  8.  (1)  Gegen  Beschlüsse  des  Ausschusses  steht  den  Beteiligten  binnen  14  Tagen
die  Berufung  auf  die  Entscheidung  der  Gemeindebehörde  zu.  Diese  erfolgt,  soweit
selbständige  Gutsbezirke  beteiligt  sind,  im  Einvernehmen  mit  den  Gutsherrschaften.
Hierbei  finden  die  Vorschriften  in  §  3  Absatz  2  bis  5  Anwendung.

(e)  Nach  diesen  Vorschriften  ist  die  Entscheidung  auch  dann  herbeizuführen,  wenn
Beschlüsse  des  Ausschusses  überhaupt  nicht  zustande  kommen.

(2)  Der  Ausschuß  untersteht  der  Aufsicht  der  Gemeindeaufsichtsbehörde,  in  Städten
mit  Revidierter  Städteordnung  der  Aufsicht  des  Stadtrates.  Hierbei  handelt  der
Stadtrat,  soweit  die  Beteiligung  des  Vertreters  einer  Gutsherrschaft  in  Betracht
kommt,  im  Einvernehmen  mit  letzterer,  wobei  im  Mangel  einer  Einigung  §  3  Absatz  2