Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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nach diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen und bekanntgemachten 
Vorschriften obliegen, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Mark bestraft. Wer 
die Handlung begeht, nachdem er bereits bei einer früheren statistischen Aufnahme 
wegen wissentlich wahrheitswidriger Angaben oder wegen Verweigerung der ihm 
obliegenden Angaben rechtskräftig verurteilt worden ist, wird mit Geldstrafe bis zu 
fünfhundert Mark bestraft. 
Im Falle der Weigerung kann unbeschadet der strafrechtlichen Ahndung eine 
Schätzung der Vorräte auf Kosten des Verpflichteten durch die Verwaltungsbehörden 
unter Zuziehung von Sachverständigen stattfinden. Die Beitreibung der Kosten 
erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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