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(2) Die Kreishauptmannschaften sind auch die zuständigen Behörden im Sinne
von § 20 des Reichsgesetzes.
§ 3. (1) Militärbehörden im Sinne des Reichsgesetzes sind für Offiziere die
Generalkommandos, im übrigen die Bezirkskommandos.
(2) Welches Generalkommando oder Bezirkskommando in Betracht komeimt,
richtet sich
a) im Falle des § 22 Absatz 1 Ziffer 3 des Reichsgesetzes nach der Kontrollstelle,
b) im Falle des § 26 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 sowie des 3 32
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Reichsgesetzes nach der örtlichen
Zugehörigkeit des Niederlassungsortes im Inland oder falls der Betreffende
sich dort nicht niedergelassen hat, nach der örtlichen Zugehörigkeit des Ortes,
in dem er seinen letzten Wohnsitz im Inlande gehabt hat,
J) im Falle des § 32 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Reichsgesetzes nach
der örtlichen Zugehörigkeit der Militärbehörde, der sich der Betreffende stellt.
§ 4. Zuständig zur Erteilung der in § 25 Absatz 2 des Reichsgesetzes bezeichneten
Genehmigung ist das Ministerium des Innern. Das Ministerium des Innern wird
auch das nach § 25 Absatz 2 des Reichsgesetzes erforderliche Gehör des deutschen
Konsuls vermitteln.
§ 5. Die Ausstellung der zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienenden
Urkunden (§ 39 des Reichsgesetzes) verbleibt bis auf weiteres den Kreishauptmann-
schaften.
§ 6. (1) Gesuche um Ausstellung von Aufnahme-, Einbürgerungs= und Ent-
lassungsurkunden sind bei den Amtshauptmannschaften und den Stadträten der Städte
mit der Revidierten Städteordnung anzubringen, von diesen Behörden in der er-
forderlichen Weise zu erörtern und vorzubereiten und von ihnen hiernach der zu-
ständigen Kreishauptmannschaft mit gutachtlicher Aussprache einzuberichten.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften und Stadträte richtet
sich nach dem Orte der Niederlassung, bei Entlassungsgesuchen nach dem Wohnsitze
des Gesuchstellers. Hält der Gesuchsteller sich außerhalb Sachsens auf, so ist der letzte
sächsische Wohnsitz und falls ein solcher nicht zu ermitteln ist, der sächsische Geburtsort
des Gesuchstellers entscheidend. Sind in Fällen zweifelhafter Zuständigkeit die in
Frage kommenden Behörden der nämlichen Kreishauptmannschaft unterstellt, so be-
stimmt diese, welche Behörde das Gesuch vorzubereiten hat. Kommen Behörden aus
verschiedenen Kreishauptmannschaften in Frage, so ist, fälls die beteiligten Kreis-
hauptmannschaften sich nicht untereinander über die Sachbehandlung einigen, die
Entscheidung des Ministeriums des Innern einzuholen.
(63) Die Vorschriften des Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden auf die Bestim-
mung der örtlichen Zuständigkeit der Kreishauptmannschaften zur Entschließung auf