Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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§ 102. (1) Ist der Empfänger einer Invalidenpension infolge einer wesentlichen 
Anderung in seinen Verhältnissen nicht mehr unfähig zur Berufsarbeit, so ist ihm die 
Invalidenpension zu entziehen. 
(2) Ein Bescheid, der die Pension entzieht, wird mit Ablauf des auf die Zu- 
stellung folgenden Monats wirksam. 
§ 103. (1) Ein Kassenmitglied, das aus einer Knappschafts-Pensionskasse aus- 
scheidet, hat beim Eintritt in eine andere Knappschafts-Pensionskasse oder beim 
Wiedereintritt in die bisherige Kasse Anspruch auf Berücksichtigung seines bisherigen 
Dienstalters. 
(2) Dieser Anspruch besteht nicht für Dienstalterszeiten, für die dem Mitglied 
nach den Bestimmungen des § 108 Beiträge zurückerstattet worden sind. 
§ 104. (1) Muß eine Kasse nach § 103 Dienstalterszeiten, für die ihr keine Bei- 
träge zugeflossen sind, berücksichtigen, so sind an sie sowohl die von dem Mitglied an 
die mitbeteiligte Kasse geleisteten Mitgliederbeiträge als auch die anteiligen Unter- 
nehmerbeiträge ohne Zinsen und unter Abzug der etwa ihm oder seiner Familie ge- 
währten Unterstützungen überzuzahlen. Die Überzahlung hat zu erfolgen, sobald der 
Vorstand der Kasse, aus der das Mitglied ausgeschieden ist, von dem Eintritt in die 
Pensionskasse durch deren Vorstand in Kenntnis gesetzt worden ist. Es sind auch die 
Beträge überzuzahlen, die für das Mitglied in die Kasse, aus der es ausscheidet, 
aus einer anderen Knappschafts-Pensionskasse übergezahlt worden sind. 
(2) Die Kassen können vereinbaren, daß diese Überzahlungen durch gegenseitige 
Abrechnungen erfolgen. Die Fristen für diese Abrechnungen dürfen die Dauer eines 
halben Jahres nicht übersteigen. 
§ 105. Wird die Überzahlung länger als zwei Monate ganz oder teilweise ver- 
zögert, so haben der Vorsitzende des Vorstandes und der säumig gewesene Verwaltungs- 
beamte der zahlungspflichtigen Kasse Zinsen für den nicht gezahlten Betrag zu vier 
vom Hundert an die empfangsberechtigte Kasse aus eignen Mitteln zu zahlen; sie 
haften als Gesamtschuldner. 
§ 106. Abweichungen von den Vorschriften der §§ 103, 104 können durch die 
Satzung oder mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden und Zustimmung 
der Generalversammlung in besonderen Verträgen vorgesehen werden, soweit sie für 
den Abschluß von Vereinbarungen über den Übertritt von und zu außersächsischen 
knappschaftlichen Pensionskassen erforderlich sind. 
§ 107. Abweichungen von den Vorschriften des § 104 können die Knappschafts- 
Pensionskassen durch'übereinstimmende Beschlüsse ihrer Generalversammlungen unter
	        
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