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vorhandene Fehlbeträge in einer angemessenen Frist ausgeglichen werden. Die Be—
messung der Frist bedarf der Zustimmung des Bergamts.
(3) Eine Minderung der Leistungen kann sich auch auf die bereits bewilligten
oder rechtskräftig festgestellten Kassenleistungen erstrecken, soweit sie nicht bereits vor
Inkrafttreten der Minderung fällig geworden sind.
8 139. Muß eine Pensionskasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder
erzustellen, schleunig ihre Einnahmen vermehren oder ihre Ausgaben vermindern
herzustellen, g g
so kann bis zur satzungsmäßigen Neuregelung das Bergamt die nach § 138 erforder-
lichen Maßnahmen selbst anordnen.
§ 140. (1) Knappschafts-Pensionskassen können unter sich oder mit in einem
anderen Bundesstaat auf Grund der knappschaftlichen Versicherung bestehenden
Pensionskassen vereinbaren, die Lasten der knappschaftlichen Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen, hierzu Rückver-
sicherungsverbände bilden oder solchen Verbänden beitreten.
(2) Hierzu bedarf es für die Knappschafts-Pensionskassen der Zustimmung der
Generalversammlung und des Bergamts.
Kapitel 3.
Zahlung der Beiträge.
§ 141. (1) Die Bergwerksunternehmer haben die Beiträge für die von ihnen
beschäftigten Versicherten an den Tagen und an die Stelle einzuzahlen, welche die
Satzung festsetzt. Die Zahltage dürfen höchstens einen Monat auseinanderliegen.
Die Bergwerksunternehmer haften für die Einziehung und Abführung der Beiträge
der von ihnen beschäftigten Mitglieder wie für eine eigne Schuld.
(2) An denselben Tagen haben Versicherte, welche die Beiträge allein zu tragen
haben (8§§ 66, 113), sie an die vorgeschriebene Stelle einzuzahlen.
§ 142. Die Versicherten müssen sich bei der Lohnzahlung ihre Beitragsteile vom
Barlohn abziehen lassen. Die Bergwerksunternehmer dürfen die Beitragsteile nur
auf diesem Wege wieder einziehen.
§ 143. (1) Die Abzüge für Beitragsteile sind gleichmäßig auf die Lohnzeiten
zu verteilen, auf die sie fallen. Die Teilbeträge dürfen ohne Mehrbelastung der Ver-
sicherten auf volle zehn Pfennig abgerundet werden.
(2) Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so dürfen sie nur bei der Lohn-
zahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht die Beiträge ohne
Verschulden des Bergwerksunternehmers verspätet entrichtet worden sind.