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§ 144. Abschlagszahlungen gelten nicht als Lohnzahlungen im Sinne der
88 142, 143.
§145. (1) Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen
Arbeitsverhältnissen, so haften die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die vollen
Beiträge.
(2) Auf Antrag eines der Arbeitgeber verteilt das Bergamt die Beiträge.
§ 146. (1) Die Beiträge sind bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung fortzuzahlen.
(2) Scheidet der Versicherte zwischen zwei Zahltagen aus der Beschäftigung aus
und wird er rechtzeitig abgemeldet, so sind die vorausgezahlten Beiträge nach Ver-
hältnis der Zeit zurückzuzahlen.
(s) Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge stets für volle Wochen er-
hoben und zurückgezahlt werden.
* 147. (1) Auf Antrag einer Kasse sowie auf Antrag von Mitgliedern ihrer
Organe kann das Bergamt widerruflich anordnen, daß Bergwerksunternehmer, die
mit Abführung der Beiträge rückständig sind und sich in einem Zwangsbeitreibungs-
verfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben, nur ihren Beitragsteil einzahlen
(2) Die von ihnen beschäftigten Versicherten haben dann ihren Beitragsteil an
den Zahltagen selbst einzuzahlen.
§ 148. Die Anordnung muß den Bergwerksunternehmer, für den sie gilt, nach
Namen und Wohnort bezeichnen. Sie wird ihm sowie der Polizeibehörde seines
Wohnorts und des davon etwa getrennten Betriebssitzes schriftlich mitgeteilt. Verlegt
der Bergwerksunternehmer seinen Wohnort oder den Betriebssitz, so benachrichtigt
die Polizeibehörde die für den neuen Wohnort oder Betriebssitz zuständige Behörde.
*149. Der Bergwerksunternehmer hat die Anordnung durch dauernden Aus-
hang in den Mannschaftsstuben den von ihm beschäftigten Versicherten bekanntzu-
machen und diese bei jeder Lohnzahlung darauf hinzuweisen, daß sie ihren Beitragsteil
selbst einzuzahlen haben.
§ 150. Das Bergamt hebt die Anordnung auf, sobald ihm durch Bescheinigung
des Kassenvorstandes nachgewiesen wird, daß alle rückständigen und fälligen Ver-
pflichtungen des Bergwerksunternehmers gegen die Kasse erfüllt sind.
§ 151. Solange für Bergwerksunternehmer, die sich im Zwangsbeitreibungs-
verfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben, die Anordnung nicht getroffen ist,
haben sie die Lohnabzüge zu machen und den Betrag spätestens am folgenden Tage
an die berechtigte Kasse abzuführen.
§ 152. Die 9§147 bis 151 gelten auch, soweit eine Knappschafts-Pensionskasse
Sonderanstalt im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist.