Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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§ 144. Abschlagszahlungen gelten nicht als Lohnzahlungen im Sinne der 
88 142, 143. 
§145. (1) Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen 
Arbeitsverhältnissen, so haften die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die vollen 
Beiträge. 
(2) Auf Antrag eines der Arbeitgeber verteilt das Bergamt die Beiträge. 
§ 146. (1) Die Beiträge sind bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung fortzuzahlen. 
(2) Scheidet der Versicherte zwischen zwei Zahltagen aus der Beschäftigung aus 
und wird er rechtzeitig abgemeldet, so sind die vorausgezahlten Beiträge nach Ver- 
hältnis der Zeit zurückzuzahlen. 
(s) Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge stets für volle Wochen er- 
hoben und zurückgezahlt werden. 
* 147. (1) Auf Antrag einer Kasse sowie auf Antrag von Mitgliedern ihrer 
Organe kann das Bergamt widerruflich anordnen, daß Bergwerksunternehmer, die 
mit Abführung der Beiträge rückständig sind und sich in einem Zwangsbeitreibungs- 
verfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben, nur ihren Beitragsteil einzahlen 
(2) Die von ihnen beschäftigten Versicherten haben dann ihren Beitragsteil an 
den Zahltagen selbst einzuzahlen. 
§ 148. Die Anordnung muß den Bergwerksunternehmer, für den sie gilt, nach 
Namen und Wohnort bezeichnen. Sie wird ihm sowie der Polizeibehörde seines 
Wohnorts und des davon etwa getrennten Betriebssitzes schriftlich mitgeteilt. Verlegt 
der Bergwerksunternehmer seinen Wohnort oder den Betriebssitz, so benachrichtigt 
die Polizeibehörde die für den neuen Wohnort oder Betriebssitz zuständige Behörde. 
*149. Der Bergwerksunternehmer hat die Anordnung durch dauernden Aus- 
hang in den Mannschaftsstuben den von ihm beschäftigten Versicherten bekanntzu- 
machen und diese bei jeder Lohnzahlung darauf hinzuweisen, daß sie ihren Beitragsteil 
selbst einzuzahlen haben. 
§ 150. Das Bergamt hebt die Anordnung auf, sobald ihm durch Bescheinigung 
des Kassenvorstandes nachgewiesen wird, daß alle rückständigen und fälligen Ver- 
pflichtungen des Bergwerksunternehmers gegen die Kasse erfüllt sind. 
§ 151. Solange für Bergwerksunternehmer, die sich im Zwangsbeitreibungs- 
verfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben, die Anordnung nicht getroffen ist, 
haben sie die Lohnabzüge zu machen und den Betrag spätestens am folgenden Tage 
an die berechtigte Kasse abzuführen. 
§ 152. Die 9§147 bis 151 gelten auch, soweit eine Knappschafts-Pensionskasse 
Sonderanstalt im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist.
	        
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