Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Artikel III. 
Der Wortlaut der 
88 141 bis 146 der zum Allgemeinen Berggesetze vom 31. August 1910 
erlassenen Ausführungsverordnung vom 20. Dezember 1910 (G.= 
u. V.-Bl. S. 485) 
ist zufolge § 278 Abs. 1, 2 des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 (G.= u. V.= 
Bl. S. 171) nachstehender: 
§ 141. (1) Es bestehen fünf Bergschiedsgerichte, und zwar je eines 
für den Erzbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektionen Dresden und 
Freiberg mit Ausnahme des Erzbergbaues im Bautzner Regierungs- 
bezirk und für den Steinkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berg- 
inspektion Dresden 
mit dem Sitze in Freiberg, 
für den Braunkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektion Leipzig 
mit dem Sitze in Leipzig, 
für den Steinkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektion Stollberg 
mit dem Sitze in Olsnitz i. E., 
für den Braunkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektion Dresden 
und den Erzbergbau im Bautzner Regierungsbezirke 
mit dem Sitze in Zittau 
und 
für den Steinkohlen= und Erzbergbau in den Aufsichtsbezirken der Berg- 
inspektionen Zwickau 1 und Zwickau II 
mit dem Sitze in Zwickau. 
(2) Zu welchem Bergschiedsgerichtsbezirke Bergbaubetriebe gehören, die 
außerhalb der vorerwähnten Aufsichtsbezirke liegen, bestimmt das Bergamt. 
§ 142. (1) Auf das Verfahren vor den Bergschiedsgerichten werden, 
soweit sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 
zweiten Abschnitts des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechend angewendet. 
(2) Das Rechtsmittel der Berufung findet nicht statt (siehe § 243 des Ge- 
setzes). 
(3) Beschwerdegericht ist die Kreishauptmannschaft Dresden. 
(4) Gerichtsschreiber ist der zu den Geschäften des Bergschiedsgerichts als 
solcher zugezogene bergamtliche Beamte. 
914. 35 
Zu § 231 
Abs. 1. 
Zu §247.
	        
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