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Nr. 123. Gesetz,
die Wählerlisten für die Wahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung
betreffend;
vom 18. Dezember 1914.
Wäͤux, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Einziger Paragraph.
Bei Ersatzwahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung, die vor Ablauf
der gegenwärtigen Wahlperiode notwendig werden, bedarf es, abweichend von der
Bestimmung in § 18 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 Satz 2 des Wahlgesetzes für
die II. Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 339),
einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wählerliste nicht.
Gegeben zu Dresden, den 18. Dezember 1914.
Friedrich August.
Graf Vitzthum v. Ecksstädt.
Nr. 124. Verordnung,
die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militär-
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen
Staatsdienste betreffend;
vom 18. Dezember 1914.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden das Ver-
zeichnis der den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins im
Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen sowie etwaige Nachträge
dazu künftig nicht mehr im Gesetz= und Verordnungsblatte, sondern nur noch im
Zentralblatte für das Deutsche Reich, veröffentlicht.
Auch künftig wird, wie bisher, das Kriegsministerium ein „Ausführliches Ver-
zeichnis der den Militäranwärtern usw. in der sächsischen Militärverwaltung und
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