— 192 —
bewendet es auch ferner bei der sächsischen Verordnung vom 15. Dezember 1888
zu Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und vom
6. Mai 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 936). Diese ist auch auf solche im Staatsdienste
Beschäftigte anzuwenden, die zum Kriegsdienst im Heer oder in der Marine der
verbündeten Staaten einberufen sind oder einberufen werden.
III.
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Bediensteter den unter I bezeichneten
Lohnempfängern dder den unter II erwähnten, mit Gehalt oder Jahres-
vergütung angestellten Staatsbeamten oder den gegen feste Monats= oder
Wochenbezüge beschäftigten Hilfsbeamten zuzuzählen und demnach die Regelung
der Fortzahlung der Bezüge gemäß I oder II zu treffen sei, soll ausschlaggebend
sein, ob der betreffende Bedienstete, gleichviel ob er Jahres-, Monats-, Wochen-
vergütung oder eine Vergütung in anderer Gestalt empfängt, nach dem gewöhn-
lichen Laufe der Dinge in eine mit Zivilstaatsdienereigenschaft ausgestattete Stelle
einrücken wird. Ist dies der Fall, so soll er seine Bezüge in Gemäßheit der Ver-
ordnung vom 15. Dezember 1888 (zu vergl. unter II), im anderen Fall in Gemäß-
heit der Regelung unter I weiter erhalten. Nach der Verordnung vom 15. De-
zember 1888 werden auch die im Vorbereitungsdienste befindlichen Bediensteten zu
behandeln sein. Demnach werden für die Fortzahlung der Bezüge nach II im
wesentlichen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die für die Befreiung
von der Pflicht zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nach §8§ 1234 und
1235 Ziffer 1 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R.-G.-Bl.
S. 509) oder von der Versicherungspflicht nach § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1
Ziffer 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (R.-G.-Bl.
S. 989) gegeben sind (zu vergl. für das Finanzministerium hierzu die Bekannt-
machung vom 10. Februar 1913, die Generalverordnung vom 19. Juni 1913 und
die Bekanntmachung vom 9. Oktober 1913, Finanzministerialblatt S. 13, 60, 94).
Handelt es sich um die Einberufung von Lohnangestellten mit der Vor-
bildung eines höheren oder mittleren Beamten, die Monatsbezüge
haben, aber im gewöhnlichen Laufe der Dinge nicht in eine mit Zivilstaatsdiener-
eigenschaft ausgestattete Stelle einrücken und deshalb auch von der vorstehends auf-
geführten Versicherungspflicht nicht befreit sind (wie z. B. die technischen Hilfsarbeiter
bei der Hochbauverwaltung), so sollen ihnen ihre Bezüge auf die Zeit fortgewährt
werden, für die ihnen die Fortzahlung bei militärischen Pflichtübungen im Frieden
gewährleistet ist. Nach Ablauf dieser Zeit greift auch bei ihnen die Regelung unter I
Absatz 2 Platz. Ist bei solchen Lohnangestellten eine Bestimmung darüber, auf