Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Antrag des Wahlausschusses die Leitung der Wahlhandlung übernehmen. Das be— 
treffende Konsistorialmitglied tritt dann mit dem Wahlausschusse zusammen und hat 
in Gemeinschaft mit ihm dessen Obliegenheiten und Befugnisse. 
8 15. 
Bekanntmachung und Verpflichtung der Gewählten. 
Der Erfolg der Wahlen ist am nächsten Sonntage bei dem Hauptgottesdienste 
der versammelten Gemeinde bekannt zu machen. Hierbei überträgt der Pfarrer den 
Gewählten im Namen der Kirchgemeinde ihr Amt und nimmt sie mittels Handschlags 
in Pflicht. 
8 16. 
Gründe zulässiger Ablehnung. 
1. Die Übernahme des Kirchenvorsteheramtes kann abgelehnt werden: 
a) von denjenigen, die unmittelbar vorher oder vor nicht länger als drei Jahren 
Kirchenvorsteher gewesen sind; 
b) bei einem Lebensalter von 60 Jahren; 
J) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, worüber der Kirchenvorstand, 
vorbehältlich der Berufung an das Domstiftliche Konsistorium, entscheidet. 
2. Wer ohne solchen Grund sich weigert, das Amt eines Kirchenvorstehers zu 
übernehmen, oder wegen Vernachlässigung der Amtspflicht aus dem Kirchenvorstande 
entlassen wird, verliert auf die Zeit, für die er gewählt war, sein Stimmrecht. 
§ 1. 
Dauer des Amtes. Ergänzung im Laufe einer Wahlperiode. 
1. Das Amt wird auf sechs Jahre übernommen, jedoch so, daß allemal nach drei 
Jahren die Hälfte der Kirchenvorsteher ausscheidet. Diese Hälfte wird nach den ersten 
drei Jahren, insofern nicht eine gütliche Vereinigung darüber unter den Mitgliedern 
stattfindet, durch das Los bestimmt. Später treten allemal diejenigen ab, die sechs. 
Jahre zuvor gewählt worden sind. 
2. Die Abtretenden sind jedoch wieder wählbar. 
3. Scheiden im Laufe der dreijährigen Wahlperiode von der Gemeinde gewählte 
Kirchenvorsteher aus, so treten diejenigen an deren Stelle, die bei der allgemeinen 
Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hatten. 
4. Bestehenden ortsgesetzlichen anderen Bestimmungen ist auch hierbei nach- 
zugehen (vergl. 3§§ 3 und 6).
	        
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