Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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8 12. Die Steuerpflichtigen haben innerhalb 2 Wochen nach Eintritt der Ab- 
gabepflicht der Gemeindebehörde den die Steuer begründenden Vorgang unter 
Mitteilung aller für die Festsetzung der Abgabe in Betracht kommenden Verhält- 
nisse anzuzeigen. Hierbei sind die die Abgabepflicht begründenden Urkunden in 
Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. 
§ 13. Über die Besitzwechselabgabe ist dem Abgabepflichtigen ein Steuer- 
bescheid von der Gemeindebehörde zuzustellen. Der Abgabebetrag ist binnen 
3 Wochen nach der Zustellung an die Gemeindebehörde abzuführen. 
§ 14. Die Berechtigung zur Nachforderung von Besitzwechselabgabe beschränkt 
sich auf die Frist von 10 Jahren seit dem Ablaufe des Jahres, in dem die Forde- 
rung entstanden ist. 
Grundsteuer. 
§ 15. Von dem in den Erblanden belegenen Grundbesitze römisch-katholischer 
Glaubensgenossen wird eine kirchliche Grundsteuer im Wege gleichmäßiger Zu- 
schläge zur Staatsgrundsteuer erhoben. Der Grundsteuer unterliegen bebaute und 
unbebaute Grundstücke. Sie beträgt bis auf weiteres 2 Pfennige auf die staatliche 
Grundsteuereinheit. Der Steuererhebung sind die am ersten staatlichen Grund- 
steuertermine (1. Februar) vorhanden gewesenen Steuereinheiten zu Grunde zu 
legen. 
§ 16. Zur Zahlung der Grundsteuer ist verpflichtet, wer Eigentümer des Grund- 
stücks ist. Miteigentümer und Eigentümer zur gesamten Hand haften als Gesamt- 
schuldner. 
§ 17. Ist eine Mehrheit natürlicher Personen an dem Grundbesitze beteiligt, 
und befinden sich darunter neben katholischen Glaubensgenossen auch Nichtkatholiken, 
so wird zur katholischen Kirchengrundsteuer nur der Betrag erhoben, der auf die 
Katholiken nach ihren Anteilen am Eigentume entfällt. In Zweifelsfällen, oder 
wenn ein Rechtsverhältnis zur gesamten Hand besteht, wird der auf die Katholiken 
entfallende Betrag nach Kopfteilen berechnet. 
Einkommensteuer. 
§ 18. 1. Beitragspflichtig zur kirchlichen Einkommensteuer sind alle römisch- 
katholischen Glaubensgenossen, die in den Erblanden ihren Wohnsitz haben oder 
ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben. 
2. Die Bestimmungen der §§ 141, 151, 16 und 241 des Gemeindesteuer- 
gesetzes gelten entsprechend.
	        
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