Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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wohnhaften  oder  aufhältlichen  oder  ansässigen  oder  gewerbetreibenden  Katholiken,
einschließlich  der  für  ihre  Person  beitragspflichtigen  katholischen  Ehefrauen  (Katholiken—
verzeichnisse)  spätestens  bis  zum
15.  Mai  jedes  Jahres
bei  dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  einzureichen.
—  2.  Für  die  Katholikenverzeichnisse  wird  der  Vordruck  KI  vorgeschrieben.

8  31.  1.  Bei  den  in  das  Katholikenverzeichnis  aufgenommenen  Personen,
deren  kirchensteuerpflichtiges  Einkommen  sich  mit  dem  zur  Staatseinkommensteuer
herangezogenen  Einkommen  deckt,  ist  der  für  sie  im  Einkommensteuer-Ortskataster  ausgeworfene
  Normalsatz  der  Staatseinkommensteuer,  und  bei  Grundstücksbesitzern,  gleichviel
  ob  sie  am  Orte  wohnen  oder  nicht,  die  Zahl  der  auf  ihren  Grundstücken  am  ersten
staatlichen  Grundsteuertermine  (1.  Februar)  ruhenden  Steuereinheiten  anzugeben.

2.  In  den  Fällen  der  §9  20,2  und  21  ist  das  von  der  bürgerlichen  Gemeinde  veranlagte
  Einkommen  anzugeben.

Kirchensteuerkataster.

§  32.  Die  Kirchensteuerkataster  werden  vom  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts  aufgestellt  und  zur  Einhebung  der  ausgeworfenen  Steuerbeträge
den  Bezirkssteuereinnahmen  sowie  den  Stadträten  zu  Dresden  und  Leipzig  zugefertigt.

Steuertermine.
§  33.  Die  Einkommen=  und  die  Grundsteuer  werden
zur  einen  Hälfte  am  15.  Juli,
zur  anderen  15.  Oktober

erhoben.
Steuerzettel.

§  34.  1.  Jedem  Beitragspflichtigen  ist  der  von  ihm  zu  entrichtende  Steuerbetrag
  durch  die  Gemeindebehörde  bekanntzugeben.  Die  Bekanntgabe  hat  durch  Zustellung
  einer  verschlossenen  Zuschrift  —  des  Steuerzettels  —  an  den  Steuerpflichtigen
zu  erfolgen.

2.  Der  Steuerzettel  soll  angeben:  die  Person  des  Steuerpflichtigen,  den  Gegenstand
  der  Steuer  und  den  Zeitraum  der  Umlegung,  gegebenenfalls  die  Steuerklasse,
ferner  den  Steuerbetrag,  die  Zahlungstermine  und  die  Zahlstelle  sowie  das  gegen  die
Veranlagung  zulässige  Rechtsmittel  und  die  Frist,  innerhalb  deren  es  einzulegen  ist.

Nachforderung  von  Steuerbeträgen.

§  35.  1.  Steuerpflichtige,  die  bei  der  Veranlagung  übergangen  oder  zu  gering
veranlagt  sind,  haben  den  nicht  oder  nicht  voll  gezahlten  Steuerbetrag  nachzuzahlen,