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Nr. 19. Verordnung,
die Vornahme von Zwischenzählungen der Schweine am 15. März und
15. April 1915 betreffend;
vom 5. März 1915.
Nach Beschluß des Bundesrates vom 4. März dieses Jahres hat in allen Bundes-
staaten am 15. März und 15. April 1915 eine Zählung der Schweine stattzufinden.
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Königreich Sachsen folgendes
verordnet:
§ 1. Die Aufnahme erfolgt mittels Ortslisten durch die Gemeindebehörden für
ihren Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen
Gutsbezirke.
Die Besitzer von Schweinen sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor
der Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Zählung in Kenntnis
zu setzen.
§ 2. Durch Umfrage bei den einzelnen Besitzern von Schweinen und bei den
Schlachthofsleitern oder ihren Stellvertretern ist die Zahl sämtlicher an diesen
Tagen in den einzelnen Grundstücken (Häusern, Gehöften, Anwesen, Schlacht= und
Viehhöfen) und den dazu gehörigen Nebengebäuden vorhandenen Schweine fest-
zustellen und in die Ortsliste nach der dort getroffenen Unterscheidung und unter
gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des Grundstücks sowie der Namen der
Besitzer der Schweine einzustellen. Dabei ist überall den auf dem Erhebungsvor-
druck angeführten Bestimmungen nachzugehen.
§ 3. Mit der Umfrage ist am 15. März und 15. April zu beginnen; sie ist
tunlichst auch an diesen Tagen zu beendigen. Die Aufnahme hat sich durchweg auf
den Stand vom 15. März und 15. April 1915 zu beziehen.
§ 4. Die Ortslistenvordrucke werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten
mit Revidierter Städteordnung den Stadträten, im übrigen den Amtshauptmann-
schaften) bis 10. März und 10. April dieses Jahres durch das Statistische Landesamt
mit einer zur Abgabe mindestens eines Abdruckes an jede Gemeinde genügenden
Anzahl von Abdrücken gegenwärtiger Verordnung und ebenso einer für jede Gemeinde
bestimmten, mit der Adresse des Statistischen Landesamts versehenen Postkarte
übersendet werden.