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treffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die
Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 28. Oktober 1916 eingetreten ist,
am 31. Oktober 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Oktober 1916
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber
verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage
schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals
zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch
dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Ver-
merk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotest-
auftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche
Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom
Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen
und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Ge-
brauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Be-
trag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 . H.
vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom . . . . . 0b“. Der Zeit-
punkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn
die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber
die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung
der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur
der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung
erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird
der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postver-
waltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am