Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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treffend  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  wird  die
Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  v  unter  B  und  C  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar

sind,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli

1914  bis  einschließlich  28.  Oktober  1916  eingetreten  ist,
am  31.  Oktober  1916;

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  28.  Oktober  1916
eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
nach  der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber
verlangen,  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage
schon  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals
zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch
dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk
  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags
  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche
Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom
Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen
und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch
  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag
  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen  von  6  .  H.
vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom  .  .  .  .  .  0b“.  Der  Zeitpunkt,
  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn
die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber
die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung
der  Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur

der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung
erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn-  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der
Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird
der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung
  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am