für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1916.
Duhakt: Nr. 51. Gesetz, die Hengstkörung betr. S. 89. — Nr. 52. Verordnung, die Aus-
führung des Gesetzes über die Hengstkörung vom 20. Juli 1916 betr. S. 91.— Nr. 53.
Gesetz, die Körung von Ziegenböcken betr. S. 102. — Nr. 54. Verordnung zur Aus-
führung des Gesetzes vom 31. Juli 1916, die Körung von Ziegenböcken betr. S. 102.
Nr. 51. Gesetz,
die Hengstkörung betreffend;
vom 20. Juli 1916.
Wagn Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§ 1. (1) Zum Belegen von Stuten dürfen nur solche Hengste verwendet
werden, die bei einer nach den folgenden Bestimmungen vorgenommenen Prüfung
(Körung) als zuchttauglich erklärt (angekört) worden sind.
(2) Ausgenommen vom Körzwange sind die der Verwaltung des Landstallamtes
unterstehenden staatlichen Hengste und Hengste, die in staatlich anerkannten Gestüten
zur Deckung der eigenen Stuten gehalten werden.
§ 2. (1) Die Körung der Hengste erfolgt durch einen für das gesamte Staats-
gebiet bestellten Körausschuß. Dieser besteht aus dem Landstallmeister, dem Landes-
tierzuchtdirektor und zwei erfahrenen Pferdezüchtern, die das Ministerium des Innern
nebst 2 Stellvertretern auf Vorschlag des Landeskulturrats auf die Dauer von je
4 Jahren ernennt. In jedem amtshauptmannschaftlichen Bezirke tritt dem Aus-
schusse der Bezirkstierarzt als beratendes Mitglied bei.
() Den Vorsitz im Körausschusse führt der Landstallmeister, bei dessen Be-
hinderung der Landestierzuchtdirektor. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens
Ausgegeben zu Dresden, den 8. August 1916. 21