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3. des Prüfungsausschusses (8 83);
4. der Vertrauensmänner (§ 84);
5. des Geschäftspersonals (8 85).
Alle Glieder der Verwaltung mit Ausnahme des Geschäftspersonals müssen
Mitglieder des Vereins sein.
8 71.
Generalversammlung.
Einberufung.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch die Vorsitzenden des
Verwaltungsrates und des Direktoriums.
Die Einladung geschieht durch öffentliche, mindestens zweimalige Bekannt—
machung unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung dergestalt, daß
von der ersten Bekanntmachung an gerechnet bis zum Tage der Generalversammlung
eine Frist von mindestens vierzehn Tagen inneliegt.
Nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres ist regelmäßig und längstens binnen
sechs Monaten eine Generalversammlung einzuberufen.
Bei besonderen wichtigen Veranlassungen bleibt dem Vereinsvorstande un—
benommen, außerordentliche Generalversammlungen auszuschreiben. Insbesondere
muß dies geschehen, wenn der Verwaltungsrat Beschwerden gegen das Direktorium
oder sonst vorzubringen hat oder wenn es mindestens der zehnte Teil der Vereins—
mitglieder schriftlich beantragt.
In diesen Fällen kann die Berufung der Generalversammlung auch von dem Vor—
sitzenden des Verwaltungsrates allein geschehen.
In der Regel und wenn nicht die letzte Generalversammlung einen anderen Ort
für die nächstfolgende bestimmt hat, was ihr freisteht, werden die Generalversamm—
lungen am Sitze des Vereins in Dresden abgehalten.
8 72.
Leitung der Verhandlungen.
Die Verhandlungen in der Generalversammlung leitet der Vorsitzende des
Direktoriums oder, wenn Beschwerden gegen das Direktorium vorliegen, sowie wenn
außerordentliche Generalversammlungen durch den Verwaltungsrat einberufen
worden sind (8 71), der Vorsitzende des letzteren.
In allen Fällen, in denen das persönliche Interesse des Direktoriums in Frage
kommt, hat dessen Vorsitzender die Leitung an den Vorsitzenden des Verwaltungs—
rates abzutreten.
1916. 27