Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 131 — 
3. des Prüfungsausschusses (8 83); 
4. der Vertrauensmänner (§ 84); 
5. des Geschäftspersonals (8 85). 
Alle Glieder der Verwaltung mit Ausnahme des Geschäftspersonals müssen 
Mitglieder des Vereins sein. 
8 71. 
Generalversammlung. 
Einberufung. 
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch die Vorsitzenden des 
Verwaltungsrates und des Direktoriums. 
Die Einladung geschieht durch öffentliche, mindestens zweimalige Bekannt— 
machung unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung dergestalt, daß 
von der ersten Bekanntmachung an gerechnet bis zum Tage der Generalversammlung 
eine Frist von mindestens vierzehn Tagen inneliegt. 
Nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres ist regelmäßig und längstens binnen 
sechs Monaten eine Generalversammlung einzuberufen. 
Bei besonderen wichtigen Veranlassungen bleibt dem Vereinsvorstande un— 
benommen, außerordentliche Generalversammlungen auszuschreiben. Insbesondere 
muß dies geschehen, wenn der Verwaltungsrat Beschwerden gegen das Direktorium 
oder sonst vorzubringen hat oder wenn es mindestens der zehnte Teil der Vereins— 
mitglieder schriftlich beantragt. 
In diesen Fällen kann die Berufung der Generalversammlung auch von dem Vor— 
sitzenden des Verwaltungsrates allein geschehen. 
In der Regel und wenn nicht die letzte Generalversammlung einen anderen Ort 
für die nächstfolgende bestimmt hat, was ihr freisteht, werden die Generalversamm— 
lungen am Sitze des Vereins in Dresden abgehalten. 
8 72. 
Leitung der Verhandlungen. 
Die Verhandlungen in der Generalversammlung leitet der Vorsitzende des 
Direktoriums oder, wenn Beschwerden gegen das Direktorium vorliegen, sowie wenn 
außerordentliche Generalversammlungen durch den Verwaltungsrat einberufen 
worden sind (8 71), der Vorsitzende des letzteren. 
In allen Fällen, in denen das persönliche Interesse des Direktoriums in Frage 
kommt, hat dessen Vorsitzender die Leitung an den Vorsitzenden des Verwaltungs— 
rates abzutreten. 
1916. 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.