Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Erfordern Rechtsgeschäfte einen Eintrag im Grundbuche, durch den die Rechte 
des Vereins betroffen werden, so ist die Mitwirkung dreier Direktorialmitglieder oder 
zweier Direktorialmitglieder und eines Bevollmächtigten nötig. 
Die satzungsgemäß unter Beidruckung des Vereinssiegels vollzogenen Schriften 
bedürfen zum Beweise der Echtheit der Unterschriften der gerichtlichen oder notariellen 
Beglaubigung nicht und sind insoweit den öffentlichen Urkunden gleich zu achten. 
Zum Nachweise der Berechtigung des Bevollmächtigten zur Mitvollziehung der 
Schriften genügt die vom Vereinsvorstande zu erlassende Bekanntmachung, durch die 
seine Eigenschaft als Bevollmächtigter bestätigt wird. 
Das Direktorium hat insbesondere die Anmeldung neuer Mitglieder (§ 6) ent- 
gegenzunehmen, über ihre Aufnahme (§ 7) und Ausschließung (§ 10) zu entscheiden, 
mit ausscheidenden Mitgliedern abzurechnen (§ 11), alle Gelder des Vereins ein- 
zuziehen, über alle Darlehensgesuche Entschließung zu fassen, die Kündigung und 
Einziehung der Kapitale und Vorschüsse rechtzeitig zu besorgen, sich in allen diesen 
Beziehungen streng und gewissenhaft der Satzung und der Geschäftsordnung gemäß 
zu verhalten und dem Vereine gegenüber die Verantwortung dafür zu übernehmen. 
Doch erstreckt sich diese Verantwortung nicht auf die Vertretung der Ausfälle, die die 
Vereinskasse durch Zahlungsunfähigkeit der Schuldner erleidet, vielmehr soll ein bei 
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit etwa gemachtes Versehen, insofern nur sonst die 
Vorschriften der Satzung und der Geschäftsordnung festgehalten worden sind, eine 
Verantwortung nicht begründen. 
Außerdem soll das Direktorium alle an den Verein gestellten Anfragen beant- 
worten, den Verwaltungsrat von seiner Tätigkeit stets in Kenntnis erhalten, sowie 
ennddlich für die Vereinsvorstandssitzungen und Generalversammlungen alles Erforder- 
liche vorbereiten. 
Der Vereinsvorstand kann Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, über deren 
Befugnisse und Zeichnung die Geschäfts= und Bureauordnung das Nähere enthält, 
ernennen. 
8 80. 
Gehalte. 
Die Direktorialmitglieder beziehen eine von dem Verwaltungsrate zu bestim— 
mende Vergütung, die auch ganz oder teilweise in einem Anteile am Reingewinne 
bestehen kann. Hierüber, sowie über die von den Direktorialmitgliedern zu bestellenden 
Sicherheiten enthält das Nähere der von ihnen mit dem Verwaltungsrate abzu— 
schließende Anstellungsvertrag.
	        
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